Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

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Beiträge

Was ist oder macht die GVL?

Was ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH – GVL?

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG). Sie nimmt kollektiv die Zweitverwertungsrechte von Leistungsschutzberechtigten im Bereich von Musik, Film und Fernsehen für zahlreiche Arten von Medien wahr. Gründungsgesellschafter der GVL – wie bereits gesagt eine GmbH – sind der Deutsche Orchestervereinigung e.V. (heute unisono Deutsche Musik- und Orchestervereinigung e.V.), Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS), VUT – Verband Unabhängiger Musikunternehmen e.V. (heute VUT – Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V.) und der Bundesverband Musikindustrie e.V.

 


Übersicht

Was ist der Unterschied zwischen GVL und GEMA?

Wer bekommt Geld von der GVL?

Wie wird man Mitglied bei der GVL? Wie erhält man Zahlungen der GVL?

Wann zahlt die GVL?

Was wir für Sie tun können



Was ist der Unterschied zwischen GVL und GEMA?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt die Rechte von Urhebern (= Urheberrechte) an deren musikalischen Werken – also von diesem Fall Komponisten, Textdichter und Musikverlagen – wahr. Die GEMA vertritt folglich nur die geistigen Schöpfer von Musikwerken und betreibt insfern eine Erstverwertung dieser Werke.

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH kümmert sich dagegen um die sog. Zweitverwertung musikalischer Werke. Sie übernimmt das Inkasso für die aufführenden Künstler (Interpreten, Musiker), unabhängig davon, ob sie nach eigenen oder fremden Noten/Texten musizieren.

Orchester GVL Leistungsschutz

Beispiel: Orchestermusiker













Singer-Songwriter (englisch für „Sänger/Liedschreiber“), also Musiker, die ihre eigenen Texte schreiben, vertonen und singen, können daher Mitglieder in beiden Verwertungsgesellschaften werden, da GEMA und GVL auf unterschiedlichen Auswertungen aufsetzen und an unterschiedliche Tätigkeiten von Musikschaffenden anknüpfen.

 

Wer bekommt Geld von der GVL?

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH vertritt ausschließlich die Interessen von ausübenden Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen. Ausschüttungen (Tantiemen)erhalten somit:

  • Bühnenregisseur*innen
  • Schauspieler*innen
  • Tänzer*innen
  • Dirigent*innen
  • Studiodirigent*innen
  • Videoclipurheber*innen
  • Instrumentalmusiker*innen
  • Synchronschauspieler*innen
  • Videoclipregisseur*innen
  • Sänger*innen
  • Synchronregisseur*innen
  • Wortregisseur*innen
  • Künstlerische Produzent*innen
  • Stuntschauspieler*innen / Stuntdoubles
  • Künstlerische Sprecher*innen / Erzähler*innen
  • Synchronsprecher*innen im Ensemble

Für ihre Mitglieder nimmt die GVL dabei nur die so genannten Zweitverwertungsrechte wahr und zieht die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungsansprüche ein, um sie dann an die Berechtigten, so eben Künstler*innen, Hersteller*innen und Veranstalter*innen auszuzahlen. Während die sog. Erstverwertungsrechte aufgrund individuell verhandelter Regelungen (Auswertungsverträge) zwischen den Rechteinhabern und Rechtenutzern oder über die GEMA vermarktet werden, nimmt die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH die vorgenannten Zweitverwertungsrechte kollektiv im Namen ihrer Berechtigten wahr.

Typische Beispiele für Zweitverwertungen sind die Radiosendung von Songs, die bereits auf Tonträger veröffentlicht wurde, oder bei Fernsehausstrahlungen private Mitschnitte, die Kabelweiterleitung oder eine öffentliche Wiedergabe. Als treuhänderische Verwertungsgesellschaft erzielt die GVL auf diese Weise Einnahmen aus Radio-/TV-Sendungen, öffentlichen Wiedergaben (z.B. in Bars, Cafés, Discotheken), aber auch aus Privatkopieabgaben (z.B. aus dem Verkauf von Smartphones oder anderen Speichermedien, wie z.B. USB-Sticks oder DVD).

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH nimmt die Rechte ihrer Mitglieder auch teilweise im Ausland wahr. Sie hat derzeit mehr als 50 internationale Repräsentationsvereinbarungen mit ausländischen Schwestergesellschaften.

 

Wie wird man Mitglied bei der GVL? Wie erhält man Zahlungen der GVL?

Um Mitglied bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH zu werden, muss man mit ihr einen sog. Wahrnehmungsvertrag (Rahmenvertrag) schließen. Die Hersteller*innen und Künstler*innen übertragen der GVL mit Abschluss dieses Wahrnehmungsvertrages das Mandat für die nationale oder auch internationale Rechtewahrnehmung.

Soweit ausübende Künstler*innen / Tonträgerhersteller*innen ein Pseudonym oder einen Künstlernamen bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH hinterlegen wollen, werden für den Pseudonym-Eintrag Belege benötigt, z.B. Gagennachweise, Verträge, GEMA-Auszüge, etc., welche den bürgerlichen Namen mit dem einzutragenden Pseudonym in Verbindung bringen. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrag mit der GVL ist kostenlos. Unabhängig von der künstlerischen Tätigkeit wird dabei nur ein Wahrnehmungsvertrag für alle künstlerischen Tätigkeiten, die die GVL wahrnimmt, geschlossen. D.h., beispielsweise Schauspieler*innen die auch als Musiker*innen tätig sind, müssen nicht zwei Verträge schließen.

Um Zahlungen von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH zu erhalten müssen die Mitglieder der GVL dann ihr jeweiliges künstlerisches Repertoire melden. Auf der Grundlage des jeweils individuell gemeldeten Repertoires bzw. der von dem Mitglied gemeldeten Mitwirkungen kann die GVL genutzte Produktionen für ihre Künstler*innen und Hersteller*innen (über Schwestergesellschaften auch international) claimen und jährlich ausschütten.

Die Mitglieder der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen im Rahmen der jährlichen Verteilung, z.B. wenn ihre Produktionen von Radio- oder Fernsehsendern genutzt werden. Zur Verteilung gelangen:

  • die für das jeweilige Geschäftsjahr eingezogenen Vergütungen
    – für das Senden erschienener Tonträger und Videoclips,
    – für die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung,
    – für die Vermietung und den Verleih von erschienenen Tonträgern und Filmen,
    – für die Weitersendung künstlerischer Darbietungen,
    – für den Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers aus Schutzfristverlängerung (§ 79a UrhG)
  • Vergütungen, die bisher nicht zur Verteilung gelangten, z. B. unzustellbare Verteilungsbeträge, wieder eingezogene Überzahlungen an Berechtigte, nicht verbrauchte Rückstellungen.

Von den für die Verteilung zur Verfügung stehenden Vergütungen werden bis zu 5 % für kulturelle, kulturpolitische und soziale Zwecke bereitgestellt. Bei den ausübenden Künstlern gelangen Einzelausschüttungen in der Regel nur dann zur Auszahlung, wenn sie unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Einbehalte oder sonstiger Abzüge mindestens EUR 5,00 betragen. Nicht ausgezahlte Ausschüttungsbeträge werden dem Berechtigten für spätere Verteilungen gutgeschrieben.

Das Leistungsschutzrecht gilt für Tonträger 70 Jahre lang, für Film- und Fernsehproduktionen 50 Jahre. So lange können die Mitglieder der GVL also im besten Fall Vergütungen für ihre künstlerische Mitwirkung an einer Produktion erhalten. Da Leistungsschutzrechte (aber auch Urheberrechte) vererbbar sind, bedeutet dies, dass etwaige Vergütungen für diese Produktionen auch nach dem Tod eines Künstlers möglich sind: Werden die Produktionen verstorbener ausübender Künstler*innen / Tonträgerhersteller*innen während der Restdauer des Leistungsschutzzeitraums weiterhin von Radio- oder Fernsehsendern ausgestrahlt, dann stehen die Vergütungen den jeweils rechtmäßigem Erben zu.

 

Wann zahlt die GVL?

Ein Verteilungszyklus setzt sich aus der Meldephase, den Erst-, und Folgeverteilungen, sowie der Schlussverteilung zusammen. So schüttet die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH in regelmäßig durchgeführten Verteilungen die Gelder an ihre Berechtigten aus. Hier erhalten Sie einen Überblick über laufende und kommende Verteilungen, die Verteilzyklen der GVL sowie einen Einblick in die Grundlagen der jeweiligen Berechnung. Die sog. Verteilungspläne bilden die Grundlage für die Berechnung der ausgeschütteten Vergütungen.

 

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH , so etwa:

  • Fragen zum Abschluss eines Wahrnehmungsvertrag mit der GVL
  • Meldung Ihres Repertoires bei der GVL
  • Fragen zu Abrechnungen der GVL bwz. deren Überprüfung

 

PR law – Rechtsanwalt Dr. Peter F. Reinke
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Die GVL ist wie folgt erreichbar:

GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH (GVL)
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Telefon +49 30 48483-600
Telefax +49 30 48483-700
E-Mail: infomail@gvl.de
Internet: https://www.gvl.de

Zuständige Aufsichtsbehörde der GVL ist das Deutsche Patent- und Markenamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München.

LG Köln verbietet Plakat mit Tina-Turner-Double

Tina Turner (80) hat vor Gericht ein Klageverfahren gegen einen bayerischen Tourveranstalter gewonnen.

 

Mit Urteil vom 22. Januar 2020 verbot das Landgericht Köln der COFO Entertainment GmbH & Co.KG aus Passau

a) den Namen der Klägerin „Tina Turner“ für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

b) das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

(LG Köln, Urteil vom 22.01.2020 – Az.: 28 O 193/19), da die Klägerin durch die Nennung ihres Namens und die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Was war geschehen? Das Musical „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ sollte zum Anlass genommen werden, die Kultfigur Tina Turner in Gestalt einer Sängerin, die ca. 50 Jahre jünger ist, zu huldigen. Dem gesamten  Fanclub der mittlerweile 80-jährigen weltbekannten Diva sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihre höchsten Schlagererfolge auf der Bühne zu erleben. Diese Aufführung stellt das gesamte musikalische und auch private Leben, Ehe mit dem drogenabhängigen Ike Turner, der auch vor Gewalt nicht zurückschreckte, dar. Der kometenartige Aufstieg vor 35 Jahren (20 Millionen veräußerte Alben von „Private Dancer) wird in dieser Show besonders hervorgehoben.

Die Sängerin legte beim Landgericht Köln Klage gegen den Veranstalter ein. Als Begründung führte sie aus, dass ihr das Double auf den vom Veranstalter verwendeten Werbeplakaten zum Verwechseln ähnlich sehe mit der Folge, dass das Publikum meinen könnte, sie selbst würde in dem Musical auftreten. Die Beklagte konterte mit folgenden Argumenten:

  • „Live-Konzert von Tina Turner“ steht nicht auf dem Werbeplakat.
  • Die Allgemeinheit wisse, dass sich  Tina Turner vor einem Jahrzehnt aus dem Musikgeschäft vollständig zurückgezogen habe.
  • Das Double, Frau G., zeige keine besonders ausgeprägte Ähnlichkeit mit der Klägerin, da der Altersunterschied zu groß sei und außerdem keine berühmte Haltung der Klägerin nachgeahmt wurde. Bereits aus diesen Gründen stelle das streitbefangene Foto kein Bildnis i. S. des § 22 KunstUrhG dar.

Eine Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses sei nicht erforderlich, da sich die Musikshow mit dem Leben und Wirken der Klägerin auseinandersetzt und somit § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG eingreift.

Das LG Köln gab gleichwohl der Klage statt, nachdem der vom Gericht zuvor vorgeschlagene Vergleich (der Tourneeveranstalter sollte das Werbeplakat mit einem eindeutigen Hinweis versehen, der eine Verwechslungsgefahr ausschließt und Tina Turner dafür in Zukunft auf Forderungen bzw. Schadenersatz verzichten) nicht zustande kam.

Die Begründung des Gerichts:

Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Namensnennung und der öffentlichen Zurschaustellung ihres Bildnisses in der Werbung sowohl gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als auch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG und § 12 S. 2 BGB zu.

Die Tatsache, dass die Klägerin noch am Leben ist und der fehlende Hinweis, dass es sich nur um eine Tribute-Show handelt, in der ein Double auftritt, erweckt bei einem durchschnittlichen objektiven Betrachter bei Kenntnisnahme des Plakats den Eindruck, dass die Rock-Ikone persönlich bei dem Konzert auftritt. Die Ähnlichkeit der beiden Frauen (Original und Komparsin) und die Erwähnung des Namens von Tina Turner sind der ausschlaggebende Grund hierfür.

Der Beklagte konnte das Gericht nicht mit dem Argument überzeugen, dass das Alter der Klägerin eine Verwechslung ausschließt, da auch Sänger im höheren Alter auf Weltbühnen zu sehen sind, wie z. B. Heino, Scorpions und Rolling Stones.

Im Rahmen einer Abwägung des Rechts am eigenen Namen der Klägerin mit der Kunstfreiheit des Veranstalters überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin i. S. des § 23 Abs. 2 KunstUrhG, da die Kunstfreiheit nicht so weit reicht, das potenzielle Publikum zu täuschen.

Das Recht am eigenen Bild/Einwilligung/Ausnahme

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder, Fotos oder Videos  von ihm veröffentlicht werden. Dieses Recht ist in den §§ 22 bis 24 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) verankert.

Bildnisse dürfen daher nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden. Juristisch ist auch eine Double-Abbildung einer bekannten Persönlichkeit als Bildnis des Prominenten zu betrachten. Es ist ausreichend, dass ein größerer Bekanntenkreis den Abgebildeten anhand äußerlicher Merkmale erkennt. Wenn dies zutrifft, ist eine Einwilligung des Prominenten in die werbende Zurschaustellung des Doubles erforderlich.

§ 22 KunstUrhG schützt Prominente wie Tina Turner vor einer nicht gewollten Imitation ihres Bildnisses. Daher können auch Doppelgänger von bekannten Persönlichkeiten die Persönlichkeitsrechte des Prominenten verletzen, da das Imitieren nicht als eigenständige Kunst betrachtet werden kann und somit gegen die strafbewehrten Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG verstoßen.

Ausnahme: § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG besagt als Ausnahme, dass Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte keiner Einwilligung bedürfen. Sollte aber das geschäftliche Interesse das allgemeine Informationsinteresse überwiegen, greift § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Nachahmungen zu geschäftlichen Zwecken bedürfen gem. §§ 22, 23 II KunstUrhG) der Einwilligung des Imitierten. Die Einwilligung von Tina Turner war erforderlich, da die Verbreitung ihres Bildnisses ausschließlich den Werbezwecken diente.

Der Veranstalter kann sich zwar im vorliegenden Fall im Rahmen der Gestaltung des Plakats grundsätzlich auf das Recht der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Im konkreten Fall gilt jedoch auch: Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin noch lebt, und aufgrund des fehlenden Hinweises, dass es sich lediglich um eine „Tribute“-Show o.ä. handelt, in der lediglich eine Doppelgängerin auftritt, wird zumindest bei einem Teil der Durchschnittsrezipienten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2017 – 15 U 55/17), der – möglicherweise flüchtig – lediglich die Werbeplakate zur Kenntnis nimmt, aufgrund der Ähnlichkeit der dort abgebildeten Frau G und der Klägerin sowie aufgrund der Erwähnung ihres Namens, der Eindruck erweckt, dass die Klägerin an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggfls. sogar auftritt. Sofern die Beklagte auch insofern auf das Alter der Klägerin Bezug nimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es gibt diverse Künstler, welche auch im fortgeschrittenen Alter noch auf den Bühnen der Welt auftreten (Rolling Stones, Scorpions, Heino).

Weitere Gerichtsurteile bezüglich weltbekannter Persönlichkeiten

  • Der Hamburger Schönheitssalon „Rihana Lamis“ bekam Probleme mit der Sängerin Rihanna. Die Sängerin sah eine Verwechslungsgefahr, weil sie auch eine Kosmetikfirma innehat. Cremes und Parfüme dürften weder produziert noch verkauft werden und auch keine kosmetischen Dienstleistungen mehr angeboten werden.
  • Die Künstlerin und Witwe von John Lennon, Frau Yoko Ono, ging gegen die Szenekneipe „Yoko Mono“ vor. Ein schwarzes Klebeband bedeckt einen Teil des Bar-Schildes. Darunter ist der Zusatz „Mono” verschwunden. Dem Betreiber wurde untersagt, den alten Namen zu nutzen, denn es bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die Bar dieses Gastwirtes, die den Namen „John Lemon“ trägt, darf auch nicht mehr so genannt werden, da auch hier Verwechslungsgefahr bestehe.
  • Der Versandhändler Otto-Group dagegen konnte vor Gericht nichts gegen „Otto’s Burger“ ausrichten, weil dem Gericht die Verwechslungsgefahr nicht genügend war.
  • Aus dem Urteil des BGH vom 01.12.1999 mit dem Az. I ZR 49/97 (Marlene Dietrich) geht hervor, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wenn die Werbung selbst unmittelbar auf ein Marlene Dietrich betreffendes Kunstwerk – Musical, Filme, Bücher oder Theaterstücke – hinweist.

 

Zur Abgrenzung von „Großem und Kleinem Recht“ beim Aufführungsrecht (GEMA)

GEMA oder Nicht-GEMA, das ist hier die Frage!

Die szenische (dramatische, handelnde) Aufführung eines musikalischen Werkes wird landläufig “Großes Recht” genannt, im Unterschied dazu wird die konzertante (auf die Wiedergabe der Musik beschränkte) Aufführung eines musikalischen Werkes im allgemeinen “Kleines Recht” genannt. Während das Große Recht zur Aufführung für die szenische Aufführung nur vom Rechteinhaber (Komponist, Textdichter bzw. durch deren Verlag) erworben werden kann, was mit erheblichem Verhandlungsaufwand verbunden sein kann und nicht immer erfolgreich ist (kein Kontrahierungszwang), kann das Kleine Recht an GEMA-Repertoire schnell und einfach über die GEMA (Kontrahierungszwang) lizenziert werden.

Was auf den ersten Blick einfach erscheint, wird dann kompliziert und schwierig, wenn man sich mit den Details beschäftigt, da die Abgrenzung im Einzelfall – trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung – eine Herausforderung darstellen kann.

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: I ZR 204/05 – Musical Starlights) über die Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung i. S. d. § 19 Abs. 2 UrhG im Zusammenhang mit Musicals entschieden.

1. Instanz (LG Frankfurt)

Der Instanzenzug begann mit einem, bisher unveröffentlichten, Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 02.02.2005 (Az.: 2/6 O 27/04).

In diesem Verfahren ging es um bundesweite Tourneen der Veranstaltung „The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions“ bei der die beklagte Veranstalterin Teile der Musicals „Die Schöne und das Biest“, „Der Glöckner von Notre Dame“, „Der König der Löwen“ und „Aida“ zur Aufführung bringen ließ. Hierbei kam keines der genannten Werke vollständig zur Aufführung. Bildlich beworben wurde die “Best of Show”  mit einem Löwenkopf als Anspielung auf den „König der Löwen“. Die Programmhefte enthielten Inhaltsangaben über die gesamte Handlung aller Musicals, und nicht nur über die aufgeführten Szenen. Die Sänger waren aufwändig kostümiert und setzten die dargebotenen Lieder in Szene.

Dieses ganze Zusammenspiel brachte das LG dazu der Klage stattzugeben und einen Verstoß gegen das Aufführungsrecht aus § 19 Abs. 2 UrhG anzunehmen. Das Gericht war der Meinung, es sei unerheblich, dass Werke zum Teil von einer gemeinfreien Geschichte ausgehen, da entscheidend sei, dass die ursprünglichen Musicals eine individuelle Bearbeitung des hergebrachten Stoffs darstellen, denen eine eigene schöpferische Leistung zugrunde liegt, weil sie für eine Bühnenaufführung bearbeitet wurden.  Eine Verletzung liege (wie schon vom BGH in „Musical-Gala“ GRUR 2000, 229, 230 und in „Eisrevue II“ GRUR 1960, 606, 608 festgestellt) vor, wenn dem Publikum durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr der gedankliche Inhalt als gegenwärtige sich vollziehende Handlung vermittelt wird. Für nicht maßgeblich wurde erachtet, ob ein Betrachter eventuell den Handlungsablauf ohne Vorkenntnisse nicht in Erfahrung bringen kann. Der Knackpunkt des Urteils lag aber darin, dass es nach Auffassung des Landgerichts ausreichte, wenn „das Publikum die Aufführung als Bruchstück des Gesamtwerkes erlebt und die Darbietung nicht ein isoliertes Einzelstück bleibt“. Denn nun analysierte das Gericht alle nur in Betracht kommenden Blickwinkel des Theaterstücks. Hierbei wurde nicht nur auf die Aufführung selbst Bezug genommen, auch die Kostümierung, die Programmhefte, die Pressemitteilungen und die Originaldrehbücher wurden unter die Lupe genommen. Jedes „Teilstück“ des Musicalabends wurde einzeln auf den Prüfstand gesetzt und mit dem Original verglichen. Das LG Frankfurt achtete hier penibel auf Schlüsselszenen und bekannte Dialoge, Figuren und Handlungsstränge. Es stellte fest, dass die Handlungen in sich geschlossen sind und die Umstände dazu ausreichen, um nicht mehr vom „kleinen Recht“, also einer Lizenzierung durch die GEMA gedeckt zu sein – § 19 Abs. 2 UrhG sei verletzt.

2. Instanz (OLG Frankfurt)

In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 01.11.2005 (Az.: 11 U 7/05) auf die Berufung hin, dass fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts nicht gemacht wurden, bzw. unerheblich waren, aber vor allem auch, dass dem Landgericht Frankfurt keine Rechtsfehler unterlaufen seien. Es schoss sogar noch nach, und stellte fest, dass bereits ein Handlungsablauf innerhalb einer Szene ausreichen kann, um § 19 Abs. 2 UrhG zu verletzen. Es müsste nicht einmal eine logische Aneinanderreihung mehrerer Szenen vorliegen. Auch das OLG setzte sich noch einmal mit jeder einzelnen Szene auseinander und war der Meinung, dass „bei allen vier Musicals (…) die Musikstücke mit ihrem Text aus der jeweiligen Situation des Gesamtbühnenwerks zu begreifen [sind]. Sie werden gerade deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeführt, weil es sich aus der Handlung ergibt. Sie können – grundsätzlich – nicht beliebig ausgetauscht und an anderer Stelle gebracht werden, ohne dass der Fluss des Gesamtbühnenwerks beeinträchtigt würde. Damit sind sie Teil einer musikalisch-dramatischen Aufführung, nämlich eines geschlossenen, dramatisch angelegten Geschehens. Dem steht nicht entgegen, wenn vereinzelt in der komprimierten Aufführung der Beklagten Songs in andere Szenen eingefügt worden sein oder gelegentlich von anderen Figuren gesungen werden sollten, wie die Beklagten geltend machen. Eine generelle Austauschbarkeit ist damit nicht belegt, im Gegenteil sind die meisten Songs erkennbar auf bestimmte Figuren und auf bestimmte Ereignisse im Handlungsablauf ausgerichtet.“ Abschließend wurde festgestellt, dass es für eine bühnenmäßige Aufführung nicht nur auf visuelle Reize wie Kostümierung etc. ankommt, die Gesamtabwägung dieser Kriterien jedoch als Indizien hierfür gewertet werden können.

3. Instanz (BGH)

Im Revisionsurteil (s.o.) bestätigte der BGH die Vorinstanzen in ihren rechtlichen Ausführungen und stellt – mit häufigem Bezug auf seine alten Entscheidungen „Eisrevue I“ und „Musical-Gala“ – einige neue Dogmen für die Beurteilung, ob eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, und damit das „große Recht“ erworben werden muss, auf. Er stellte klar, dass das ursprüngliche Werk nicht unbedingt erkennbar sein muss, und dass das Publikum nicht verstehen muss, ob die Aufführung die Gesamtheit, oder nur einen Teil des Urwerkes ist. Lediglich ein sinnvoller Handlungsablauf muss erkennbar sein. Dieser muss aber eben nicht den wesentlichen Ablauf des Urwerkes erkennen lassen, wenngleich sich dann ohne Weiteres eine bühnenmäßige Aufführung ergeben würde. Die streitigen Aufführungen erfüllten dieses Kriterium, weil sie ein geschlossenes Gesamtwerk, bzw. einen abgrenzbaren Bestandteil eines Gesamtwerkes vermittelten; dass das „Drumherum“ dabei als zusätzliches Indiz gewertet wurde, sei ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft gewesen.

Der BGH ging auch nochmal einzeln auf die Musik, die das bewegte Spiel begleitet ein. Diese wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie dazu benutzt wird die Bühnenhandlung zu begreifen und nicht nur der bloßen Unterhaltung dient.

Was heißt das für zukünftige Best of Show – Projekte?

Die Abgrenzung großes Recht / kleines Recht ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber nach dem Wahrnehmungsvertrag das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. So behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen. Jeder Liederabend mit Evergreens von „You’re the one that I want” bis „Mama Mia“ sollte daher auf den Prüfstand gestellt werden. Schon kleinstes Schauspiel, welches den Inhalt der Songtexte sinnvoll in ein großes Ganzes einfügen kann dazu führen, dass es nicht ausreicht alleine die GEMA-Lizenzen zu erwerben. Kostümierung ist ein Indiz für eine bühnenmäßige Aufführung, kann aber bei fehlendem Spiel irrelevant sein. Die Lage ist also alles andere als eindeutig und bedarf in jedem Falle einer Einzelfallbetrachtung.

LG Hamburg: Zitat aus E-Mail Korrespondenz kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen

Leitsatz: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Zitats aus E-Mail-Korrespondenz (LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16)

Was war passiert?

Das LG Hamburg verurteilte die Betreiberin eines Blogs auf Unterlassung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines einstigen Professors durch den Autors eines Artikels in dem von der Beklagten betriebenen Blog. Der Autor hatte sich in persönlichen E-Mails zum Thema „Flüchtlingskrise“ an den renommierten Professor für die Geschichte Osteuropas gewandt. Der Mailverlauf gestaltete sich sachlich, aber persönlich, und ohne direkten Bezug zur journalistischen Tätigkeit des Autors.

Wohl aber war dem Kläger der Beruf seines ehemaligen Studenten bekannt. Im streitgegenständlichen Artikel wurde der Kläger mehrfach wörtlich zitiert. Nach einer vorgerichtlich erfolgten Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Entscheidung:

Das LG Hamburg hat entschieden, dass diese wörtlichen Zitate das APR – allgemeine Persönlichkeitsrecht – (Art. 2 I, 1 I GG) des Klägers verletzen, eine Rechtfertigung durch die Presse-, oder Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) in diesem Falle nicht in Frage kommt und ihm darum einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG zugesprochen. Dabei geht das Gericht fast lehrbuchartig zunächst darauf ein, dass der Schutzbereich des APR eröffnet ist, und eine Veröffentlichung von E-Mail-Korrespondenz ein Eingriff bzw. eine Verletzung darstellen kann. Es überträgt dabei die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 –, BVerfGE 54, 148-158, – Eppler – Rn. 16) zum gesprochenen Wort auf diesen Fall:

“Dies folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 (286)) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 (246f)).”

Dann führt es weiter aus, dass eine Rechtfertigung durch die Presse- bzw. Meinungsfreiheit zwar in Betracht kommt und dem APR gegenüber steht, jedoch diesem unterliegt. Zwar spricht für den Autor, dass es sich um erwiesen wahre Zitate dreht und sich der Kläger in der Öffentlichkeit bereits öfter zu ebendiesem Thema geäußert hatte.  Aber eine breite Analyse und Auslegung des E-Mail-Verlaufs ergibt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen musste, der Autor kommuniziere im Rahmen seiner journalistischen Arbeit. Vielmehr lässt sich nach Meinung des Gerichts aus den Nachrichten eine persönliche Lehrer-Schüler-Beziehung herauslesen. Zudem ist zu beachten, dass sich der Kläger zwar über das „Überthema Flüchtlingskrise“ in der Öffentlichkeit äußerte, aber mit seinem ehemaligen Studenten en détail Meinungen zu Unterpunkten besprach, die er niemals zuvor einer breiten Masse zukommen ließ. Das Gericht kommt in einer Abwägung beider Seiten dazu, der Autor hätte des Klägers APR rechtswidrig verletzt,

„wenn diesem eine Äußerung entrissen und der Öffentlichkeit vorgeführt wird, die er nur für den Empfänger seiner Nachricht bestimmt hatte und bei der er mangels anderer Anhaltspunkte zu Recht die Erwartung hegen durfte, dass die Nachricht auch so behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden wird.“

Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben hatte, bestand auch Wiederholungsgefahr.

Volltext: LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16

LG Köln: Veröffentlichung von Filmaufnahmen vom Kölner Dom für politische Zwecke unzulässig

Soziale Netzwerke/Social Media: Veröffentlichung von Videos eines Gebäudes vom Grundstück aus sind nicht zulässig – auch nicht im Zusammenhang mit einer geplanten Versammlung

Am 20.09.2017 entschied das Landgericht Köln, dass die Veröffentlichung von Videos, aufgenommen im Innenraum und vom Dach des Kölner Domes, auf den Social Media “Facebook” und “YouTube” unzulässig ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ankündigung einer Versammlung; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG ist nicht rechtswidrig verletzt (LG Köln, Urteil vom 20.09.2017 – Az.: 28 O 23/17). Ausschlaggebend für diese Entscheidung war keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, sondern eine Verletzung der Eigentumsrechte.

Blick auf die Hohenzollner Brücke und den Kölner Dom bei Sonnenuntergang (c) Paul Schütte (pixabay)

Was war geschehen? Die Beklagte organisierte im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine politische Gruppierung im Januar 2017 eine Kundgebung, welche die Vorfälle der Silvesternacht 2015/2016 zum Thema hatte. Zudem stellt sie regelmäßig auf ihrer Facebook-Seite und ihrem YouTube-Channel politische Statements und Filmbeiträge zu ihren Reden auf Versammlungen ein. Um auf eine anstehende Kundgebung aufmerksam zu machen warb sie ebenfalls auf diesen Plattformen für diese Veranstaltungen. Sie fertigte hierzu ohne Rücksprache oder Genehmigung mit der Eigentümerin des Kölner Domes im Innenraum und von dessen Dach aus Filmaufnahmen an. Die Hausordnung des Domes erlaubt nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen, oder politischen Zwecken.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung die Identität des Domes durch rechtspopulistische Thesen entstelle, ihn als Kirche herabwürdige und als Sprachrohr missbrauche. Darum verlangte sie vom Landgericht Köln die Veröffentlichung der Videos zu untersagen. Die Beklagte wiederum war der Meinung, dass die Veröffentlichungen der Filmsequenzen von Art. 8 I GG – der Versammlungsfreiheit – geschützt seien, da sie der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung dienten. Die Verwendung der Bilder des Kölner Domes sei außerdem gerechtfertigt, weil der Vorplatz Tatort von hunderten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen gewesen sei.

Das Landgericht Köln hat nun der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Es ist nicht etwa ein eigenes Persönlichkeitsrecht des Kölner Domes, oder das der juristischen Person des öffentlichen Rechts, welche dahinter steht, welches verletzt wurde. Auch eine Beleidigung bzw. Verunglimpfung des Domes selbst liegt nicht vor. Vielmehr liegt in dem ungenehmigten Filmen eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Zwar stehen der Beklagten natürlich die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu. Jedoch steht der Innenraum des Domes in keinem Zusammenhang mit dem was in der Silvesternacht 2015/2016 auf dem Platz davor passiert ist und die katholische Kirche ist grundsätzlich politisch neutral. Darum muss der Innenraum nicht der Erreichung der politischen Ziele der Beklagten dienen, und die Verwertung der Aufnahmen untersagt werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung LG Köln vom 29.09.2017
Volltext: LG Köln, Urteil vom 20.09.2017 – Az.: 28 O 23/17

BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunft zum Filesharing

Kein weiteres Gestattungsverfahrens zum Endkundenanbieter nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erforderlich

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az.: I ZR 193/16) entschieden, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung (Filesharing) die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des Netzbetreibers im Prozess gegen den Anschlussinhaber keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Genehmigung nach § 101 Abs. 9 UrhG vorliegt.

§101 Abs. 9 UrhG (Anspruch auf Auskunft) lautet wie folgt:

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

§ 3 Nr. 30 TKG definiert “Verkehrsdaten” als Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall soll die Beklagte über eine sog. Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben (Filesharing). Es lag jedoch nur eine gerichtliche Genehmigung für die Anfrage der Nutzerdaten des Anschlussinhabers beim Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) vor. Die auf die Zahlung von Abmahnkosten (EUR 859,80) und Schadensersatz (EUR 500) verklagte Kundin war jedoch Vertragspartnerin eines anderen Endkundenanbieters, der ohne weitere vorherige richterliche Anordnung Namen und Anschrift seiner Kunden herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschlussinhaberin (Beklagte) verwendet werden dürfen.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass Auskünfte darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG. Diese dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Anordnung erteilen. Bei Namen und der Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person handelt es sich nach Auffassung des BGH demgegenüber um Bestandsdaten, deren Herausgabe kein weiteres richterliches Gestattungsverfahren bedarf.

Für die Auskünfte des Endkundenanbieters besteht damit – so der BGH – kein Beweisverwertungsverbot.

Kundenbewertungen auf Website können Werbung sein – Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung erstreckt sich auch auf Kundenbewertungen (Urt. d. OLG Köln, 6 U 161/16)

Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebseite kann werbenden Charakter haben und dadurch auch eine Haftung des Unternehmens im Falle irreführender Inhalte auslösen.

Leitsätze der Entscheidung:

(1) Einschlägige Kundenbewertungen auf eigener Website stellen einen Verstoß gegen eine abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung dar.

(2) Die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes lebt bei erneutem Verstoß nach abgegebener strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder auf – und kann nur durch eine erneute Erklärung mit Mindeststrafmaß beseitigt werden.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beklagte hatte auf ihrer Website sogenannte „Zauberkugeln“ zum Verkauf angeboten, welche sie ursprünglich mit dem Slogan „Spart Waschmittel“ dort beworben hatte. Aufgrund fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse zu diesem Slogan und der damit verbundenen Irreführung der Kunden bewegte der Kläger – der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – die Beklagte dazu, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die irreführende Werbung zu beseitigen.

Zu diesem Zeitpunkt waren auch bereits Kundenrezensionen auf der Website vorhanden, welche das Sparen von Waschmittel in 3 Fällen bestätigten.

Im vom OLG Köln nun final zu entscheidenden Rechtsstreit klagte der Kläger erneut auf Unterlassung – die Kundenbewertungen auf der Website stellten ebenso eine irreführende Bewerbung der „Zauberkugeln“ dar, welche sich die Beklagte zurechnen lassen müsse und welche von ihr hätten gelöscht werden müssen.

Das Urteil des OLG Köln:

Der Kläger bekam Recht. Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, in welchem festgestellt wurde, dass sich die Unterlassungserklärung nicht nur auf den eigenen Slogan „Spart Waschmittel“, sondern auch auf damit in Verbindung stehende Kundenbewertungen beziehe.

Die Unterlassungsverpflichtung umfasse nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern sie erstrecke sich darüber hinaus auch auf im Kern gleiche Verletzungshandlungen. Im Kern gleichartig sei ein Verhalten, das – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweiche.

Die Beklagte müsse sich die Bewertungen zurechnen lassen, da diese das Produkt  in Bezug auf den Slogan bewarben und derartigen Kundenrezensionen meist höhere Bedeutung der künftigen Käufer zukommt als dem Werbeslogan des Herstellers.

Der Senat stellte zudem fest, dass durch die erneute Verletzung trotz abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung die für den Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr wieder auflebe. Diese Wiederholungsgefahr könne nur durch erneute Abgabe einer – man könnte sagen qualifizierten – strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Diese erneute Unterlassungserklärung müsste jedoch – und daher wird sie hier als qualifiziert beschrieben – eine Mindeststrafe bei erneutem Verstoß festlegen.

Da die Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat und dieser Verstoß schuldhaft erfolgt ist, bejahte das Gericht auch ein Anspruch gemäß § 339 BGB auf Zahlung der Vertragsstrafe. Diese hat der Kläger im Rahmen seines Ermessens auf 5.100 € festgesetzt. Die Höhe hat das Landgericht als angemessen angesehen. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde von der Beklagten im Rahmen der Berufung nicht angegriffen und wurde im Übrigen vom OLG Köln auch nicht beanstandet.

Ob zudem auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 5 UWG bestand, hat das OLG Köln in dieser Entscheidung offen gelassen, da bereits der aus der Unterlassungserklärung geltend gemachte vertragliche Unterlassungsanspruch bestand.

Link zur Entscheidung des OLG Köln.

 

 

OLG Köln: Fotojournalist wegen identifizierbarer Bildberichterstattung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt

Krankenhauspatient als Ebola-Verdachtsfall unverpixelt dargestellt

Ein Fotojournalist kann sich strafbar machen, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

Dies geht aus der Pressemeldung des OLG Köln vom 05.07.2017 zum Beschluss vom 02.06.2017 (Az.: III-1 RVs 93/17) hervor.

Der Fotojournalist arbeitete an einer Videoreportage über Ebola. Im Rahmen seiner Recherche im Universitätsklinikum Aachen bemerkte er einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte u.a. das Wort »Ebola« auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer.

„Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnden Ärzte den Journalisten baten, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen“, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Eine Redaktion übernahm die Fotos und veröffentlichte daraufhin in der Online-Ausgabe der Zeitung ein unverpixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung „Ebola-Verdächtiger“.

Der 1. Strafsenat bestätigte damit in 3. Instanz die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen könne zwar nach Auffassung des OLG Köln der Zeitgeschichte zugeordnet werden. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.

Eltern haften für ihre Kinder – Zum Umgang mit Medien

 

Auch Eltern müssen nachsitzen – Zum Umgang mit WhatsApp im Kinderzimmer

 

Der bereits im Mai 2017 gefällte Beschluss des Amtsgericht Bad Hersfeld v. 15.05.2017 (Az.: F 120/17 EASO) zeigt die datenschutzrechtlichen Risiken für alle Nutzer des weit verbreiteten Messengers WhatsApp auf und nimmt Eltern minderjähriger Smartphone-Nutzer streng in die Pflicht:

Unter anderem stellte das Gericht fest:

“Vorliegend ist durch die vorgefundene Nutzung der Applikation WhatsApp, wie sie hier durch das Kind E. laufend praktiziert und von seinen Eltern bislang ohne weitere Vorkehrungen geduldet wird, eine Gefahr für das Vermögen des Kindes gegeben. Denn es besteht bei derartiger, unbedarfter und nicht weiter rechtlich abgesicherter Nutzung der App WhatsApp durch das Kind die konkrete Gefahr, dass das Kind wegen eines i.S.v. § 823 BGB deliktischen rechtswidrigen Verhaltens durch andere Personen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wird gemäß § 1004 BGB analog. Solche Abmahnungen sind, insbesondere wenn hierfür noch eingeschaltete Rechtsanwälte tätig werden, typischerweise mit intensiven Kosten verbunden, welche bei anwaltlicher Betätigung regelmäßig im dreistelligen Bereich zu verorten sind.”

Der Tenor der Entscheidung lautete wie folgt (die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld v. 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO):

1. Die Kindesmutter wird verpflichtet, mit ihrem Sohn E. eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung (Vorlage z.B. unter www.mediennutzungsvertrag.de) zu schließen und diese dem Gericht binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses in Kopie zu übersenden.

2. Die Kindesmutter wird verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes E. gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass E. in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer(n) und den Namen – wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) – der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von E. gleichzeitig genutzte Applikation “WhatsApp” an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.

3. Die Einholung der Zustimmungserklärungen gemäß Ziffer 2. hat die Kindesmutter dem Gericht binnen 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen.

4. Die Kindesmutter wird verpflichtet, regelmäßig – mindestens einmal monatlich – Gespräche mit ihrem Sohn E. über die Verwendung seines Smartphones und über die darauf gespeicherten Kontakte zu führen, sowie das Smartphone und dessen Adressbuch dabei jeweils auch selbst in Augenschein zu nehmen. Hinsichtlich dann jeweils neu im Adressbuch des Smartphones hinzu gekommener Kontaktpersonen hat die Kindesmutter wiederum unverzüglich gemäß der Auflage nach Ziffer 2. zu verfahren.

5. Die Kindesmutter hat dem Gericht jeweils bis zum 15.10.2017, bis zum 15.02.2018 und bis zum 15.06.2018 schriftlich mitzuteilen, welcher neuere Stand sich durch die Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 4. ergeben hat.

6. Kann die Kindesmutter zu den Stichtagen gemäß Ziffer 3. und Ziffer 5. nicht hinsichtlich sämtlicher im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes eingetragener Kontaktpersonen eine schriftliche Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 2. nachweisen, so hat sie die Applikation WhatsApp einstweilen von dem Smartphone ihres Sohnes zu entfernen und diese solange von dem Gerät fernzuhalten, bis der Nachweis für alle dort im Adressbuch gespeicherten Personen gegeben ist.

6. Der Kindesmutter wird aufgegeben, persönliche Weiterbildung zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung zu betreiben, wie folgt:
a) bis zum 31.5.2017: Lesen des folgenden Online-Beitrags: www.medien-sicher.de/2013/11/liebe-eltern-eine-offene-e-mail
b) bis zum 30.6.2017: Anschauen des Videos unter www.medien-sicher.de/…/03/elternvortrag-digitales-kinderzim…
c) von Juli 2017 bis inkl. Juni 2018: Lesen von mindestens drei Themen-Berichten monatlich auf der Internetplattform ” Klicksafe.de – EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz ” nach jeweils freier Auswahl der Kindesmutter (genauer: Aufsuchen der Internet-Adresse (URL) www.klicksafe.de/themen , dort zunächst Anwahl per Mausklick in der Spalte links zu einem Thema nach Wahl, sodann Auswahl eines konkreten Berichts in der Themenbox mittig [= unterhalb der jeweils weißen Überschrift auf grünem Grund “KLICKSAFE INFORMIERT”] ).
Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird in den Fristen gemäß Ziffer 3. und 5. mit kontrolliert.

8. Der Kindesmutter wird aufgegeben, ab sofortdas Smartphone des Kindes vor dem Schlafengehen jeweils einzuziehen, sowie dem Kind einen anderweitigen, nicht online vernetzten Wecker bereit zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens hatte die Kindesmutter zu tragen. Der Verfahrenswert wurde auf 1.500 € festgesetzt.

Das Gericht begründet folglich eine Haftung der Eltern im Falle der Nutzung von WhatsApp durch ihre Kinder!

Fotorecht bei Sportveranstaltungen – die Rechte “im” Foto

 

Fotografen, die Sportler bei Sportveranstaltungen (Wettkämpfen) ablichten, kommen in aller Regel mit den folgenden Aspekten des Bildrechts in Berührung.

Hausrecht des Veranstalters

Soweit Sportveranstaltungen in fremden Räumlichkeiten (z.B. Hallen, Arenen) oder auf fremden Grundstücken stattfinden, muss das Hausrecht beachtet werden. Inhaber des Hausrechts ist der Veranstalter des Wettkampfs, wenn ihm dieses Hausrecht – meist im Rahmen des Mietvertrags über die Location – vom Eigentümer mitübertragen wurde. Dem Veranstalter als Hausrechtsinhaber steht es dann grundsätzlich frei, zu entscheiden, ob (von wem) der Veranstaltungsort betreten werden darf und wozu. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte”) führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.”

Der Inhaber des Hausrechts kann also nicht nur auswählen, wem er Zutritt zum Veranstaltungsort gewährt, sondern auch festlegen, was die Zutrittsberechtigten im Rahmen dieses Zutrittsrechts tun dürfen. Diese Unterscheidung zwischen „ob” und „wie” ist zwingend zu beachten, denn danach beinhaltet die Zutrittsberechtigung zum Veranstaltungsgelände nicht automatisch auch die Berechtigung zum Fotografieren der Veranstaltung. Bei größeren, kommerziellen Veranstaltungen ist das Fertigen von Fotoaufnahmen regelmäßig nur zuvor akkreditierten Fotografen erlaubt. Fotografen sind daher gehalten, sich darüber vorab zu informieren, ob das Fertigen von Fotoaufnahmen gestattet ist oder nicht. Meist finden sich Hinweise hierzu auf den Eintrittskarten oder in einer am Veranstaltungsort ausgehängten Hausordnung.

Persönlichkeitsrechte der abgelichteten Personen

Ist diese erste Klippe umschifft, müssen die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH, Urteil v. 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II). Eine Zustimmung wird erforderlich, sobald die Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht, aber auch aus sonstigen speziellen körperlichen Merkmalen ergeben. Rückschlüsse auf die Identität der abgebildeten Person lassen sich aber auch aus der Bildunterschrift zu einem Foto (Namensnennung) oder aus mitabgelichteten Gegenständen (Auto, Haus etc.) herleiten.

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt daher auch bei „öffentlichen” Sportveranstaltungen der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung, denn § 22 Satz 1 KunstUrhG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.”

Bei der Aufnahme von geschäftsunfähigen Minderjährigen müssen deren Erziehungsberechtigte zustimmen. Ist der Minderjährige bereits einsichtsfähig und zumindest beschränkt geschäftsfähig (in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren), muss zusätzlich auch der Minderjährige seine Zustimmung erteilen.

Die Rechte der Zuschauer

Grundsätzlich gilt also: Eine Veröffentlichung von Bildern der Zuschauer darf nur mit deren (ausdrücklichen oder konkludent erteilten) Einwilligung geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch dann entbehrlich, wenn es sich bei dem Sportevent um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG handelt und die Veranstaltung im Gesamten dargestellt wird (z.B. also bei einer Aufnahme eines Tenniscourts, inklusive Spieler und Publikum, oder bei einer Totale über die Zuschauertribüne). Dann ist eine Einwilligung aller Abgelichteten nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch in diesem Fall, dass die abgebildete Veranstaltung im Vordergrund der Aufnahme steht und der Fokus nicht auf einzelnen, erkennbaren Personen liegt, die aus dem Geschehen herausgegriffen sind. Hierfür käme allenfalls der Ausnahmetatbestand des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG in Betracht, nämlich dann, wenn Gegenstand einer solchen Aufnahme ein Ereignis mit zeitgeschichtlicher Bedeutung wäre, z.B. wenn bei einer Großsportveranstaltung sich ein Zuschauer in besonderer Weise aus der Masse der anderen Zuschauer hervorhebt und damit ein besonderes Interesse auf sich zieht.

Bei Großveranstaltungen (z.B. bei einem Fußball-Bundesligaspiel) wird man zudem annehmen können, dass die Zuschauer zumindest für die pressemäßige Berichterstattung über die Sportveranstaltung eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung von ihrem Bildnis erteilt haben.

Die Rechte der Sportler

Auch für (einzeln) abgebildete Sportler kann eine gesetzliche Ausnahme greifen, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man zumindest die Aufnahmen prominenter Sportler als sogenannte Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Differenzierung von „absoluten” und „relativen” Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es nun darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der jeweiligen Personen besteht. Dies wird bei öffentlichen (Groß-) Sportveranstaltungen der Fall sein. Demnach darf die (lokale) Presse auch mit Bildern redaktionell darüber berichten. Solange ein abgebildeter Sportler auf dem Platz und in Aktion ist, steht einer Aufnahme und einer berichterstattenden Veröffentlichung in der Regel im Rahmen der für jeden Einzelfall vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung nichts entgegen.

Der Bundesgerichtshof hatte so z.B. mit Urteil vom 28. Mai 2013 (BGH VI ZR 125/12) die Bildberichterstattung über die Teilnahme der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 11-Jährige Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover an einer Sportveranstaltung für zulässig erklärt. In dem konkreten Fall hatte das Magazin „Freizeit Revue” in einem Artikel u.a. auch über Teilnahme der Klägerin an einem Eiskunstlauf-Wettbewerb berichtet, der mit drei Bildern der Klägerin illustriert war. Begründet wurde dieses Ergebnis auch damit, dass bei sportlichen Wettkämpfen Foto- und Videoaufnahmen weitgehend üblich sind, und zwar auch bei Veranstaltungen, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Auf Aufnahmen müssten sich die Teilnehmer ohnehin einstellen.

Beweislast

Die Beweislast für die Erteilung und den Umfang einer Einwilligung trägt der Fotograf bzw. der nachgeschaltete Verwerter, nicht der Abgebildete. Die Rechtsprechung legt den Verwertern strenge Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Fotos auf, so dass diese sich vor einer Veröffentlichung vergewissern müssen, ob die Einwilligung eines auf einem Foto Abgebildeten tatsächlich vorliegt oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach § 23 KunstUrhG gegeben ist.