Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

- auch Partner bei K&E Rechtsanwälte für Kultur & Entertainment -
Bavariaring 26
80336 München
Tel.: +49 (0) 89 / 54 47 96 0
Fax: +49 (0) 89 / 54 47 96 66
E-Mail: hallo@prlaw.de
(unverbindliche Anfrage)

– Datenschutzrecht

Was ist das Datenschutzrecht

Datenschutzrecht wird landläufig verstanden als Recht zum Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung und auch Schutz der Privatsphäre. Die Bedeutung des Datenschutzes steigt stetig, da Datenerfassung, Datenspeicherung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Gleichzeitig werden die rechtlichen Rahmenbedingungen immer strenger und die Anforderungen an die Organisation des Betriebs, insbesondere der IT-Infrastruktur immer komplexer. Damit ist der Datenschutz für Unternehmen, Unternehmer und Betroffene gleichermaßen wichtig.

Datenschutz ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Zudem fehlt es den Inhabern von Unternehmen und Praxen oft schon an der erforderlichen Zeit, um überhaupt einen Zugang zu diesem komplexen Thema zu finden.

  • Sie möchten das Thema Datenschutz endlich anpacken oder weiter ausbauen?
  • Sie sind in der Planungsphase einer neuen Geschäftsidee und brauchen Hilfe oder Unterstützung?
  • Sie möchten sich zum Thema Datenschutz informieren und beraten lassen?

Dann sind Sie bei uns richtig!

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Datenschutzrecht. Dies könnte beispielsweise sein:

  • Beratung und Vertretung bei Anfragen der Datenschutzaufsichtsbehörde (Aufsichtliche Kontrolle gemäß § 38 BDSG)
  • Erstellen von betrieblichen Datenschutzkonzepten und Datenschutzrichtlinien
  • Unterstützung beim Aufbau einer betrieblichen Datenschutzorganisation
  • Auswahl, Training und Installation eines Datenschutzbeauftragten
  • Erarbeiten von erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur datenschutzkonformen Gestaltung Ihrer Geschäftsabläufe und EDV / IT-Infrastruktur (§ 9 BDSG)
  • Beratung bei der Erstellung von Richtlinien bezüglich der privaten Nutzung von dienstlichen Kommunikationsmitteln (Telefon, Smartphone, PC, Notebook, Internet, E-Mail)
  • Beratung und Erstellung von Richtlinien zum Umgang mit privaten Kommunikationsmitteln im Betrieb („Bring your own device“ / „BYOD“)
  • Beratung und Erstellung von Richtlinien zur Nutzung und Veröffentlichung von betrieblichen Informationen (insb. zu Fotografien von Betriebsveranstaltungen) in sozialen Netzwerken (Social Media Richtlinien)
  • Unterstützung bei der Erstellung des internen Verfahrensverzeichnisses, als auch des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses gemäß § 4d BDSG iVm. § 4e BDSG
  • Unterstützung und Beratung bei der Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG
  • Unterstützung und Beratung bei der Einholung von Einwilligungen in die Nutzung fremder Daten gemäß § 4a BDSG
  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung (bspw. IT-Fernwartung) gemäß § 11 BDSG
  • Erstellen von Notfallplänen für Datenpannen gemäß § 42a BDSG

Wissenswertes zum Datenschutzrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet, dass jeder grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner personenbezogenen Daten zugänglich gemacht werden und wie diese verwendet werden. Es ist in Deutschland seit dem Volkszählungsurteil durch das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde und damit als Grundrecht anerkannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440 484/83).

Die rechtliche Herleitung erfolgt demnach aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz [GG] in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist denkbar weit gefasst und umfasst sämtliche Daten des Einzelnen. In seiner negativen Ausformung umfasst der Schutzbereich auch das Recht auf Nichtwissen.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt auf Bundesebene den Umgang mit personenbezogenen Daten und wird durch die Datenschutzgesetze der Länder sowie spezialgesetzlichen Regelungen für bestimmte Bereiche, zum Beispiel das Telekommunikationsgesetz (TKG), ergänzt.

Am 30. Juni 2017 wurde vor dem Hintergrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union [EU] eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen, die am 25. Mai 2018 gemeinsam mit der Verordnung in Kraft treten wird.

§ 6 BDSG regelt, dass dem Betroffenen gegenüber der datenverarbeitenden öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle gewisse Rechte zustehen:

  • Recht auf Auskunft, ob und welche personenbezogenen Daten bei der Stelle gespeichert sind sowie woher diese Daten stammen und warum sie gespeichert werden.
  • Recht auf Berichtigung bei Vorliegen falscher personenbezogener Daten.
  • Recht auf Erhebung einer Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
  • Recht auf Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten.
  • Recht auf Untersagung der Weiterleitung personenbezogener Daten an Dritte.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten unterliegt nach dem BDSG zudem einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt der Umgang mit den Daten darf nur erfolgen, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene zugestimmt hat (§§ 4 Absatz 1, 4a BDSG). Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist das Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung (§ 3a BSDG).

Sprechen Sie uns einfach an!

Weiterführende Informationen

https://www.lda.bayern.de/de/infoblaetter.html

https://www.datenschutz-bayern.de