Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

- auch Partner bei K&E Rechtsanwälte für Kultur & Entertainment -
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– Urheberrecht

Was ist das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk. Als schutzfähige Werkarten nennt das „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ (UrhG)

  • Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme),
  • Werke der Musik,
  • pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden und angewandten Kunst,
  • Bauwerke,
  • Lichtbildwerke,
  • Filmwerke sowie
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Urheberrecht. Dies könnte beispielsweise sein:

  • Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer kreativen Leistung (Texte, Bilder etc.), d.h. der “Werk-Eigenschaft” i.S.d § 2 Abs. 1 UrhG,
  • Abgrenzung des urheberrechtlichen Schutzes (nicht eintragungsbedürftig) zu den gewerblichen Schutzrechten (in der Regel eintragungsbedürftig),
  • Verträge zur Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Werke wie z.B. Texte, Bilder etc. (Vervielfältigung, Verbreitung, Öffentliche Zugänglichmachung etc.),
  • Entwicklung von Schutzstrategien für bestehende Rechte (z.B. Hinterlegung von Werken zum Prioritätsnachweis),
  • Prüfung von freien Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützter Werke (erlaubnisfreie Verwendung, wie z.B. Zitatrecht etc.) und Einholung von Zustimmungen (z.B. für Bearbeitungen),
  • Rechteclearing und
  • Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vorbereitung strafrechtlicher Maßnahmen etc.).

Wissenswertes zum Urheberrecht

Anders als die gewerblichen Schutzrechte entsteht der Urheberrechtsschutz mit der Schöpfung des Werks. Formalitäten sind also nicht zu beachten. Für den Urheberrechtsschutz ist eine Eintragung in ein amtliches Register (anders als z.B. bei Marken oder Patenten) weder nötig noch möglich.

Der Urheber genießt ab der Schöpfung des Werks den urheberrechtlichen Schutz, der erst 70 Jahre (!) nach seinem Tod endet. Erst mit Ablauf dieser gesetzlichen Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei und kann frei von jedermann verwertet werden, ohne dass die Zustimmung der Rechtsnachfolger des Urhebers eingeholt werden muss.

Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schöpferischer Werke können Urheber Nutzungsverträge (Lizenzverträge) abschließen, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts (aber auch unentgeltlich) in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Vereinbarung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs. Zwar kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk „auf alle bekannten Arten“ zu nutzen, für den Urheber kann es jedoch vorteilhaft sein, nur eine konkrete Nutzungsform, etwa die Nutzung eines Bildes in einem Werbeflyer, zu gestatten.

Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, sondern verbleibt zwingend beim Schaffenden beziehungsweise bei den Erben. Zulässig ist jedoch – wie dargelegt – die Einräumung von abgeleiteten Nutzungsrechten, also von Rechten, das Werk auf einzelne oder alle bekannten Arten zu verwenden.

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Weiterführende Informationen

Urheberrecht