Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

- auch Partner bei K&E Rechtsanwälte für Kultur & Entertainment -
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– Markenrecht

Was ist das Markenrecht

Als Markenrecht im engeren Sinn wird das Recht der (eingetragenen) Marken als waren- oder dienstleistungskennzeichnende Zeichen oder Bezeichnungen verstanden. Im weiteren Sinn werden darunter alle im Markengesetz („Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ geregelten Kennzeichen verstanden, also auch z.B. Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Ihre Markenrechte können bestehen auf:

  • nationaler (Deutschland),
  • europäischer (die sog. „Unionsmarke“ ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig) und
  • internationaler Ebene (nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen)

Sie können alle Zeichen als Marke schützen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können demnach bestehen aus:

  • Wörtern,
  • Buchstaben,
  • Zahlen,
  • Abbildungen,
  • dreidimensionalen Gegenständen und aus
  • Akustischen Signalen.

Je nachdem spricht man von einer Wortmarke, Bildmarke, Dreidimensionalen Marke oder Hörmarke. Eine Wort-/Bildmarke besteht aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind.

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Markenrecht, so etwa:

  • Markenanmeldungen (national und international)
  • Markenrecherchen
  • Kollisionsüberwachung / Markenüberwachungen
  • Verteidigung von Markenrechten und aktive Führung von Markenprozessen
  • Führung von Widerspruchs- und/oder Löschungsverfahren
  • Erstellung von Verträgen zur Lizenzierung von Markenrechten,
  • Entwicklung von Schutzstrategien für bestehende und/oder geplante Markenrechte ,
  • Prüfung von freien Nutzungsmöglichkeiten Markenbezeichnungen (erlaubnisfreie Verwendung) und Einholung von Zustimmungen,
  • Fertigen von Titelschutzanzeigen  im Bereich des Werktitelschutzes
  • Prüfung von Unternehmenskennzeichen / geschäftlichen Bezeichnungen
  • Verfolgung von Markenrechtsverletzungen (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vorbereitung strafrechtlicher Maßnahmen etc.)
  • Verfolgung von Titelschutzverletzungen (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vorbereitung strafrechtlicher Maßnahmen etc.) und
  • Verfolgung von Unternehmenskennzeichenverletzungen (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vorbereitung strafrechtlicher Maßnahmen etc.).

Wissenswertes zum Markenrecht

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) überprüft die Markenanmeldung lediglich auf sog. absolute Schutzhindernisse. Ob eine Marke gegen relative Schutzhindernisse verstößt, das heißt, ob sie Schutzrechte Dritter verletzt, wird nicht geprüft. Das DPMA überprüft folglich nicht, ob Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Absolute Schutzhindernisse – die einer Markeneintragung folglich entgegenstehen – sind z.B.:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Markenschutz im engeren Sinne entsteht grds. erst durch die Eintragung in das entsprechende Register (für eine Deutsche Marke beispielsweise in das Register des DPMA). Markenschutz jedoch auch durch sog. Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch notorische Bekanntheit entstehen.

Mit der Eintragung der Marke erwerben Sie als Markeninhaber das alleinige Recht, diese Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Ihre Marke können Sie jederzeit auch verkauft oder Dritten ein Nutzungsrecht an Ihre Marke einräumen (Markenlizenz).

Eine eingetragene Marke ist unbegrenzt gegen Zahlung von Amtsgebühren verlängerbar. Wird die hierfür anfallende Verlängerungsgebühr nach jeweils 10 Jahren nicht gezahlt, wird die Marke automatisch von Amts wegen gelöscht.

Sprechen Sie uns einfach an!

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