Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

- auch Partner bei K&E Rechtsanwälte für Kultur & Entertainment -
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– Presserecht

Was ist das Presserecht

Das Presserecht ist der Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind durch Art. 5 Abs. I 2, 3, Abs. II GG und Verfassungsbestimmungen der Länder geregelt. Wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit ist das Zensurverbot. Der Schutzbereich der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Meinung und Nachricht (BVerfGE 48, 271 [279]), wobei nicht zwischen Tatsachen und Meinungen getrennt wird.

Gegenüber unzulässigen Presseäußerungen stehen den Betroffenen in der Regel Ansprüche auf

  • Unterlassung,
  • Gegendarstellung,
  • Berichtigung,
  • Schadensersatz oder Geldentschädigung zu.

Bei der Gegendarstellung gilt der Grundsatz der Waffengleichheit, d.h. beide Seiten müssen denselben Adressatenkreis erreichen können. Entsprechend ist die Gegendarstellung in Größe, Umfang und Erscheinungsbild der Erstmitteilung vergleichbar abzudrucken. Hierbei findet keine Prüfung der Behauptungen auf Wahrheit in der Gegendarstellung oder in der Erstmitteilung statt.

Im Bereich der Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) bereitet oft die Abgrenzung von (unzulässigen) Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung Schwierigkeiten.

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Presserecht. Dies könnte beispielsweise sein:

  • Prüfung der presserechtlichen Zulässigkeit von Veröffentlichungen, vor oder nach Veröffentlichung, sei es als Verbreiter oder als Betroffener,
  • presserechtliche Beratung und Vertretung von Privatpersonen
  • presserechtliche Beratung und Vertretung von Presseunternehmen in den Bereichen der Wort- und Bildberichterstattung
  • presserechtliche Beratung und Vertretung von Unternehmen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung
  • gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vorbereitung strafrechtlicher Maßnahmen etc.).
  • Beratung und Betreuung allgemein im Äußerungsrecht, insbesondere in den Bereichen Wortberichterstattung (Zulässigkeit von Äußerungen in Medien), Bildberichterstattung (Recht am eigenen Bild), sonstige Persönlichkeitsrechte (z.B. Recht auf informationelle Selbstbestimmung), falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, Reputationsmanagement & Krisenkommunikation – Schutz des guten Rufs und Ansehens im Internet (Schutz des Persönlichkeitsrechts, falsche Bewertungen in Internetportalen, z.B. bei Google Maps, Jameda, Facebook).

Wissenswertes zum Presserecht

Der Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat. Zwar haben die Verleger und Journalisten den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt, gleichwohl hat der Pressekodex nur den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte, insbesondere die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind dabei das oberste Gebote der Presse. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben (journalistische Sorgfalt). Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Die Presse hat das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung zu achten. Ist aber ein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.

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