Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

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Kanzlei Dr. Peter F. Reinke, Urheberrecht, München

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Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, ...

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht setzt sich im Wesentlichen aus dem Lauterkeitsrecht (Recht des unlauteren Wettbewerbs) und dem Kartellrecht zusammen. ...

Markenrecht

Als Markenrecht im engeren Sinn wird das Recht der (eingetragenen) Marken als waren- oder dienstleistungskennzeichnende Zeichen oder Bezeichnungen verstanden. ...

Presserecht

Das Presserecht ist der Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. Die Pressefreiheit und die Freiheit ...

Datenschutzrecht

Datenschutzrecht wird landläufig verstanden als Recht zum Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle ...

Arbeitsrecht

Sie haben eine ordentliche oder außerordentliche, fristlose Kündigung erhalten oder Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt? ...

Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Dr. Peter Reinke verfügt über langjährige Erfahrung im Urheber- und Medienrecht und ist seit 2010 Fachanwalt auf dem Gebiet. Regelmäßige Fortbildungen ergänzen seine fachliche Kompetenz kontinuierlich.

Die Berechtigung zum Führen des Titels wurde durch die Rechtsanwaltskammer München verliehen. Für den Erwerb des Fachanwaltstitels ist ein Fachanwaltskurs von 120 Stunden zu absolvieren, an dessen Ende eine umfassende schriftliche Prüfung steht; hierfür sind spezielle theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht nachzuweisen.

Besondere theoretische Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht

  • Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
  • Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
  • Presserecht, Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
  • Rundfunkrecht,
  • Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts,
  • Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung und
  • Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

Besondere praktische Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht

  • Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.
  • Mindestens 80 Fälle, davon müssen mindestens 20 Fälle gerichtliche Verfahren sein.

Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

© 2000 – 2023  Dr. Peter F. Reinke