Dr. Peter F. Reinke
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Kundenbewertungen auf Website können Werbung sein – Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung erstreckt sich auch auf Kundenbewertungen (Urt. d. OLG Köln, 6 U 161/16)

Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebseite kann werbenden Charakter haben und dadurch auch eine Haftung des Unternehmens im Falle irreführender Inhalte auslösen.

Leitsätze der Entscheidung:

(1) Einschlägige Kundenbewertungen auf eigener Website stellen einen Verstoß gegen eine abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung dar.

(2) Die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes lebt bei erneutem Verstoß nach abgegebener strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder auf – und kann nur durch eine erneute Erklärung mit Mindeststrafmaß beseitigt werden.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beklagte hatte auf ihrer Website sogenannte „Zauberkugeln“ zum Verkauf angeboten, welche sie ursprünglich mit dem Slogan „Spart Waschmittel“ dort beworben hatte. Aufgrund fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse zu diesem Slogan und der damit verbundenen Irreführung der Kunden bewegte der Kläger – der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – die Beklagte dazu, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die irreführende Werbung zu beseitigen.

Zu diesem Zeitpunkt waren auch bereits Kundenrezensionen auf der Website vorhanden, welche das Sparen von Waschmittel in 3 Fällen bestätigten.

Im vom OLG Köln nun final zu entscheidenden Rechtsstreit klagte der Kläger erneut auf Unterlassung – die Kundenbewertungen auf der Website stellten ebenso eine irreführende Bewerbung der „Zauberkugeln“ dar, welche sich die Beklagte zurechnen lassen müsse und welche von ihr hätten gelöscht werden müssen.

Das Urteil des OLG Köln:

Der Kläger bekam Recht. Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, in welchem festgestellt wurde, dass sich die Unterlassungserklärung nicht nur auf den eigenen Slogan „Spart Waschmittel“, sondern auch auf damit in Verbindung stehende Kundenbewertungen beziehe.

Die Unterlassungsverpflichtung umfasse nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern sie erstrecke sich darüber hinaus auch auf im Kern gleiche Verletzungshandlungen. Im Kern gleichartig sei ein Verhalten, das – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweiche.

Die Beklagte müsse sich die Bewertungen zurechnen lassen, da diese das Produkt  in Bezug auf den Slogan bewarben und derartigen Kundenrezensionen meist höhere Bedeutung der künftigen Käufer zukommt als dem Werbeslogan des Herstellers.

Der Senat stellte zudem fest, dass durch die erneute Verletzung trotz abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung die für den Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr wieder auflebe. Diese Wiederholungsgefahr könne nur durch erneute Abgabe einer – man könnte sagen qualifizierten – strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Diese erneute Unterlassungserklärung müsste jedoch – und daher wird sie hier als qualifiziert beschrieben – eine Mindeststrafe bei erneutem Verstoß festlegen.

Da die Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat und dieser Verstoß schuldhaft erfolgt ist, bejahte das Gericht auch ein Anspruch gemäß § 339 BGB auf Zahlung der Vertragsstrafe. Diese hat der Kläger im Rahmen seines Ermessens auf 5.100 € festgesetzt. Die Höhe hat das Landgericht als angemessen angesehen. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde von der Beklagten im Rahmen der Berufung nicht angegriffen und wurde im Übrigen vom OLG Köln auch nicht beanstandet.

Ob zudem auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 5 UWG bestand, hat das OLG Köln in dieser Entscheidung offen gelassen, da bereits der aus der Unterlassungserklärung geltend gemachte vertragliche Unterlassungsanspruch bestand.

Link zur Entscheidung des OLG Köln.