Kein weiteres Gestattungsverfahrens zum Endkundenanbieter nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erforderlich
Der BGH hat mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az.: I ZR 193/16) entschieden, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung (Filesharing) die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des Netzbetreibers im Prozess gegen den Anschlussinhaber keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Genehmigung nach § 101 Abs. 9 UrhG vorliegt.
§101 Abs. 9 UrhG (Anspruch auf Auskunft) lautet wie folgt:
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
§ 3 Nr. 30 TKG definiert “Verkehrsdaten” als Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall soll die Beklagte über eine sog. Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben (Filesharing). Es lag jedoch nur eine gerichtliche Genehmigung für die Anfrage der Nutzerdaten des Anschlussinhabers beim Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) vor. Die auf die Zahlung von Abmahnkosten (EUR 859,80) und Schadensersatz (EUR 500) verklagte Kundin war jedoch Vertragspartnerin eines anderen Endkundenanbieters, der ohne weitere vorherige richterliche Anordnung Namen und Anschrift seiner Kunden herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschlussinhaberin (Beklagte) verwendet werden dürfen.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass Auskünfte darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG. Diese dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Anordnung erteilen. Bei Namen und der Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person handelt es sich nach Auffassung des BGH demgegenüber um Bestandsdaten, deren Herausgabe kein weiteres richterliches Gestattungsverfahren bedarf.
Für die Auskünfte des Endkundenanbieters besteht damit – so der BGH – kein Beweisverwertungsverbot.