Dr. Peter F. Reinke
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LG Köln: Veröffentlichung von Filmaufnahmen vom Kölner Dom für politische Zwecke unzulässig

Soziale Netzwerke/Social Media: Veröffentlichung von Videos eines Gebäudes vom Grundstück aus sind nicht zulässig – auch nicht im Zusammenhang mit einer geplanten Versammlung

Am 20.09.2017 entschied das Landgericht Köln, dass die Veröffentlichung von Videos, aufgenommen im Innenraum und vom Dach des Kölner Domes, auf den Social Media “Facebook” und “YouTube” unzulässig ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ankündigung einer Versammlung; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG ist nicht rechtswidrig verletzt (LG Köln, Urteil vom 20.09.2017 – Az.: 28 O 23/17). Ausschlaggebend für diese Entscheidung war keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, sondern eine Verletzung der Eigentumsrechte.

Blick auf die Hohenzollner Brücke und den Kölner Dom bei Sonnenuntergang (c) Paul Schütte (pixabay)

Was war geschehen? Die Beklagte organisierte im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine politische Gruppierung im Januar 2017 eine Kundgebung, welche die Vorfälle der Silvesternacht 2015/2016 zum Thema hatte. Zudem stellt sie regelmäßig auf ihrer Facebook-Seite und ihrem YouTube-Channel politische Statements und Filmbeiträge zu ihren Reden auf Versammlungen ein. Um auf eine anstehende Kundgebung aufmerksam zu machen warb sie ebenfalls auf diesen Plattformen für diese Veranstaltungen. Sie fertigte hierzu ohne Rücksprache oder Genehmigung mit der Eigentümerin des Kölner Domes im Innenraum und von dessen Dach aus Filmaufnahmen an. Die Hausordnung des Domes erlaubt nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen, oder politischen Zwecken.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung die Identität des Domes durch rechtspopulistische Thesen entstelle, ihn als Kirche herabwürdige und als Sprachrohr missbrauche. Darum verlangte sie vom Landgericht Köln die Veröffentlichung der Videos zu untersagen. Die Beklagte wiederum war der Meinung, dass die Veröffentlichungen der Filmsequenzen von Art. 8 I GG – der Versammlungsfreiheit – geschützt seien, da sie der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung dienten. Die Verwendung der Bilder des Kölner Domes sei außerdem gerechtfertigt, weil der Vorplatz Tatort von hunderten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen gewesen sei.

Das Landgericht Köln hat nun der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Es ist nicht etwa ein eigenes Persönlichkeitsrecht des Kölner Domes, oder das der juristischen Person des öffentlichen Rechts, welche dahinter steht, welches verletzt wurde. Auch eine Beleidigung bzw. Verunglimpfung des Domes selbst liegt nicht vor. Vielmehr liegt in dem ungenehmigten Filmen eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Zwar stehen der Beklagten natürlich die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu. Jedoch steht der Innenraum des Domes in keinem Zusammenhang mit dem was in der Silvesternacht 2015/2016 auf dem Platz davor passiert ist und die katholische Kirche ist grundsätzlich politisch neutral. Darum muss der Innenraum nicht der Erreichung der politischen Ziele der Beklagten dienen, und die Verwertung der Aufnahmen untersagt werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung LG Köln vom 29.09.2017
Volltext: LG Köln, Urteil vom 20.09.2017 – Az.: 28 O 23/17