Dr. Peter F. Reinke
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LG Hamburg: Zitat aus E-Mail Korrespondenz kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen

Leitsatz: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Zitats aus E-Mail-Korrespondenz (LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16)

Was war passiert?

Das LG Hamburg verurteilte die Betreiberin eines Blogs auf Unterlassung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines einstigen Professors durch den Autors eines Artikels in dem von der Beklagten betriebenen Blog. Der Autor hatte sich in persönlichen E-Mails zum Thema „Flüchtlingskrise“ an den renommierten Professor für die Geschichte Osteuropas gewandt. Der Mailverlauf gestaltete sich sachlich, aber persönlich, und ohne direkten Bezug zur journalistischen Tätigkeit des Autors.

Wohl aber war dem Kläger der Beruf seines ehemaligen Studenten bekannt. Im streitgegenständlichen Artikel wurde der Kläger mehrfach wörtlich zitiert. Nach einer vorgerichtlich erfolgten Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Entscheidung:

Das LG Hamburg hat entschieden, dass diese wörtlichen Zitate das APR – allgemeine Persönlichkeitsrecht – (Art. 2 I, 1 I GG) des Klägers verletzen, eine Rechtfertigung durch die Presse-, oder Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) in diesem Falle nicht in Frage kommt und ihm darum einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG zugesprochen. Dabei geht das Gericht fast lehrbuchartig zunächst darauf ein, dass der Schutzbereich des APR eröffnet ist, und eine Veröffentlichung von E-Mail-Korrespondenz ein Eingriff bzw. eine Verletzung darstellen kann. Es überträgt dabei die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 –, BVerfGE 54, 148-158, – Eppler – Rn. 16) zum gesprochenen Wort auf diesen Fall:

“Dies folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 (286)) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 (246f)).”

Dann führt es weiter aus, dass eine Rechtfertigung durch die Presse- bzw. Meinungsfreiheit zwar in Betracht kommt und dem APR gegenüber steht, jedoch diesem unterliegt. Zwar spricht für den Autor, dass es sich um erwiesen wahre Zitate dreht und sich der Kläger in der Öffentlichkeit bereits öfter zu ebendiesem Thema geäußert hatte.  Aber eine breite Analyse und Auslegung des E-Mail-Verlaufs ergibt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen musste, der Autor kommuniziere im Rahmen seiner journalistischen Arbeit. Vielmehr lässt sich nach Meinung des Gerichts aus den Nachrichten eine persönliche Lehrer-Schüler-Beziehung herauslesen. Zudem ist zu beachten, dass sich der Kläger zwar über das „Überthema Flüchtlingskrise“ in der Öffentlichkeit äußerte, aber mit seinem ehemaligen Studenten en détail Meinungen zu Unterpunkten besprach, die er niemals zuvor einer breiten Masse zukommen ließ. Das Gericht kommt in einer Abwägung beider Seiten dazu, der Autor hätte des Klägers APR rechtswidrig verletzt,

„wenn diesem eine Äußerung entrissen und der Öffentlichkeit vorgeführt wird, die er nur für den Empfänger seiner Nachricht bestimmt hatte und bei der er mangels anderer Anhaltspunkte zu Recht die Erwartung hegen durfte, dass die Nachricht auch so behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden wird.“

Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben hatte, bestand auch Wiederholungsgefahr.

Volltext: LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16