GEMA oder Nicht-GEMA, das ist hier die Frage!
Die szenische (dramatische, handelnde) Aufführung eines musikalischen Werkes wird landläufig “Großes Recht” genannt, im Unterschied dazu wird die konzertante (auf die Wiedergabe der Musik beschränkte) Aufführung eines musikalischen Werkes im allgemeinen “Kleines Recht” genannt. Während das Große Recht zur Aufführung für die szenische Aufführung nur vom Rechteinhaber (Komponist, Textdichter bzw. durch deren Verlag) erworben werden kann, was mit erheblichem Verhandlungsaufwand verbunden sein kann und nicht immer erfolgreich ist (kein Kontrahierungszwang), kann das Kleine Recht an GEMA-Repertoire schnell und einfach über die GEMA (Kontrahierungszwang) lizenziert werden.
Was auf den ersten Blick einfach erscheint, wird dann kompliziert und schwierig, wenn man sich mit den Details beschäftigt, da die Abgrenzung im Einzelfall – trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung – eine Herausforderung darstellen kann.
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: I ZR 204/05 – Musical Starlights) über die Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung i. S. d. § 19 Abs. 2 UrhG im Zusammenhang mit Musicals entschieden.
1. Instanz (LG Frankfurt)
Der Instanzenzug begann mit einem, bisher unveröffentlichten, Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 02.02.2005 (Az.: 2/6 O 27/04).
In diesem Verfahren ging es um bundesweite Tourneen der Veranstaltung „The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions“ bei der die beklagte Veranstalterin Teile der Musicals „Die Schöne und das Biest“, „Der Glöckner von Notre Dame“, „Der König der Löwen“ und „Aida“ zur Aufführung bringen ließ. Hierbei kam keines der genannten Werke vollständig zur Aufführung. Bildlich beworben wurde die “Best of Show” mit einem Löwenkopf als Anspielung auf den „König der Löwen“. Die Programmhefte enthielten Inhaltsangaben über die gesamte Handlung aller Musicals, und nicht nur über die aufgeführten Szenen. Die Sänger waren aufwändig kostümiert und setzten die dargebotenen Lieder in Szene.
Dieses ganze Zusammenspiel brachte das LG dazu der Klage stattzugeben und einen Verstoß gegen das Aufführungsrecht aus § 19 Abs. 2 UrhG anzunehmen. Das Gericht war der Meinung, es sei unerheblich, dass Werke zum Teil von einer gemeinfreien Geschichte ausgehen, da entscheidend sei, dass die ursprünglichen Musicals eine individuelle Bearbeitung des hergebrachten Stoffs darstellen, denen eine eigene schöpferische Leistung zugrunde liegt, weil sie für eine Bühnenaufführung bearbeitet wurden. Eine Verletzung liege (wie schon vom BGH in „Musical-Gala“ GRUR 2000, 229, 230 und in „Eisrevue II“ GRUR 1960, 606, 608 festgestellt) vor, wenn dem Publikum durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr der gedankliche Inhalt als gegenwärtige sich vollziehende Handlung vermittelt wird. Für nicht maßgeblich wurde erachtet, ob ein Betrachter eventuell den Handlungsablauf ohne Vorkenntnisse nicht in Erfahrung bringen kann. Der Knackpunkt des Urteils lag aber darin, dass es nach Auffassung des Landgerichts ausreichte, wenn „das Publikum die Aufführung als Bruchstück des Gesamtwerkes erlebt und die Darbietung nicht ein isoliertes Einzelstück bleibt“. Denn nun analysierte das Gericht alle nur in Betracht kommenden Blickwinkel des Theaterstücks. Hierbei wurde nicht nur auf die Aufführung selbst Bezug genommen, auch die Kostümierung, die Programmhefte, die Pressemitteilungen und die Originaldrehbücher wurden unter die Lupe genommen. Jedes „Teilstück“ des Musicalabends wurde einzeln auf den Prüfstand gesetzt und mit dem Original verglichen. Das LG Frankfurt achtete hier penibel auf Schlüsselszenen und bekannte Dialoge, Figuren und Handlungsstränge. Es stellte fest, dass die Handlungen in sich geschlossen sind und die Umstände dazu ausreichen, um nicht mehr vom „kleinen Recht“, also einer Lizenzierung durch die GEMA gedeckt zu sein – § 19 Abs. 2 UrhG sei verletzt.
2. Instanz (OLG Frankfurt)
In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 01.11.2005 (Az.: 11 U 7/05) auf die Berufung hin, dass fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts nicht gemacht wurden, bzw. unerheblich waren, aber vor allem auch, dass dem Landgericht Frankfurt keine Rechtsfehler unterlaufen seien. Es schoss sogar noch nach, und stellte fest, dass bereits ein Handlungsablauf innerhalb einer Szene ausreichen kann, um § 19 Abs. 2 UrhG zu verletzen. Es müsste nicht einmal eine logische Aneinanderreihung mehrerer Szenen vorliegen. Auch das OLG setzte sich noch einmal mit jeder einzelnen Szene auseinander und war der Meinung, dass „bei allen vier Musicals (…) die Musikstücke mit ihrem Text aus der jeweiligen Situation des Gesamtbühnenwerks zu begreifen [sind]. Sie werden gerade deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeführt, weil es sich aus der Handlung ergibt. Sie können – grundsätzlich – nicht beliebig ausgetauscht und an anderer Stelle gebracht werden, ohne dass der Fluss des Gesamtbühnenwerks beeinträchtigt würde. Damit sind sie Teil einer musikalisch-dramatischen Aufführung, nämlich eines geschlossenen, dramatisch angelegten Geschehens. Dem steht nicht entgegen, wenn vereinzelt in der komprimierten Aufführung der Beklagten Songs in andere Szenen eingefügt worden sein oder gelegentlich von anderen Figuren gesungen werden sollten, wie die Beklagten geltend machen. Eine generelle Austauschbarkeit ist damit nicht belegt, im Gegenteil sind die meisten Songs erkennbar auf bestimmte Figuren und auf bestimmte Ereignisse im Handlungsablauf ausgerichtet.“ Abschließend wurde festgestellt, dass es für eine bühnenmäßige Aufführung nicht nur auf visuelle Reize wie Kostümierung etc. ankommt, die Gesamtabwägung dieser Kriterien jedoch als Indizien hierfür gewertet werden können.
3. Instanz (BGH)
Im Revisionsurteil (s.o.) bestätigte der BGH die Vorinstanzen in ihren rechtlichen Ausführungen und stellt – mit häufigem Bezug auf seine alten Entscheidungen „Eisrevue I“ und „Musical-Gala“ – einige neue Dogmen für die Beurteilung, ob eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, und damit das „große Recht“ erworben werden muss, auf. Er stellte klar, dass das ursprüngliche Werk nicht unbedingt erkennbar sein muss, und dass das Publikum nicht verstehen muss, ob die Aufführung die Gesamtheit, oder nur einen Teil des Urwerkes ist. Lediglich ein sinnvoller Handlungsablauf muss erkennbar sein. Dieser muss aber eben nicht den wesentlichen Ablauf des Urwerkes erkennen lassen, wenngleich sich dann ohne Weiteres eine bühnenmäßige Aufführung ergeben würde. Die streitigen Aufführungen erfüllten dieses Kriterium, weil sie ein geschlossenes Gesamtwerk, bzw. einen abgrenzbaren Bestandteil eines Gesamtwerkes vermittelten; dass das „Drumherum“ dabei als zusätzliches Indiz gewertet wurde, sei ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft gewesen.
Der BGH ging auch nochmal einzeln auf die Musik, die das bewegte Spiel begleitet ein. Diese wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie dazu benutzt wird die Bühnenhandlung zu begreifen und nicht nur der bloßen Unterhaltung dient.
Was heißt das für zukünftige Best of Show – Projekte?
Jeder Liederabend mit Evergreens von „You’re the one that I want” bis „Mama Mia“ sollte daher auf den Prüfstand gestellt werden. Schon kleinstes Schauspiel, welches den Inhalt der Songtexte sinnvoll in ein großes Ganzes einfügen kann dazu führen, dass es nicht ausreicht alleine die GEMA-Lizenzen zu erwerben. Kostümierung ist ein Indiz für eine bühnenmäßige Aufführung, kann aber bei fehlendem Spiel irrelevant sein. Die Lage ist also alles andere als eindeutig und bedarf in jedem Falle einer Einzelfallbetrachtung.