Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

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LG Köln verbietet Plakat mit Tina-Turner-Double

Tina Turner (80) hat vor Gericht ein Klageverfahren gegen einen bayerischen Tourveranstalter gewonnen.

 

Mit Urteil vom 22. Januar 2020 verbot das Landgericht Köln der COFO Entertainment GmbH & Co.KG aus Passau

a) den Namen der Klägerin „Tina Turner“ für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

b) das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

(LG Köln, Urteil vom 22.01.2020 – Az.: 28 O 193/19), da die Klägerin durch die Nennung ihres Namens und die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Was war geschehen? Das Musical „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ sollte zum Anlass genommen werden, die Kultfigur Tina Turner in Gestalt einer Sängerin, die ca. 50 Jahre jünger ist, zu huldigen. Dem gesamten  Fanclub der mittlerweile 80-jährigen weltbekannten Diva sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihre höchsten Schlagererfolge auf der Bühne zu erleben. Diese Aufführung stellt das gesamte musikalische und auch private Leben, Ehe mit dem drogenabhängigen Ike Turner, der auch vor Gewalt nicht zurückschreckte, dar. Der kometenartige Aufstieg vor 35 Jahren (20 Millionen veräußerte Alben von „Private Dancer) wird in dieser Show besonders hervorgehoben.

Die Sängerin legte beim Landgericht Köln Klage gegen den Veranstalter ein. Als Begründung führte sie aus, dass ihr das Double auf den vom Veranstalter verwendeten Werbeplakaten zum Verwechseln ähnlich sehe mit der Folge, dass das Publikum meinen könnte, sie selbst würde in dem Musical auftreten. Die Beklagte konterte mit folgenden Argumenten:

  • „Live-Konzert von Tina Turner“ steht nicht auf dem Werbeplakat.
  • Die Allgemeinheit wisse, dass sich  Tina Turner vor einem Jahrzehnt aus dem Musikgeschäft vollständig zurückgezogen habe.
  • Das Double, Frau G., zeige keine besonders ausgeprägte Ähnlichkeit mit der Klägerin, da der Altersunterschied zu groß sei und außerdem keine berühmte Haltung der Klägerin nachgeahmt wurde. Bereits aus diesen Gründen stelle das streitbefangene Foto kein Bildnis i. S. des § 22 KunstUrhG dar.

Eine Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses sei nicht erforderlich, da sich die Musikshow mit dem Leben und Wirken der Klägerin auseinandersetzt und somit § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG eingreift.

Das LG Köln gab gleichwohl der Klage statt, nachdem der vom Gericht zuvor vorgeschlagene Vergleich (der Tourneeveranstalter sollte das Werbeplakat mit einem eindeutigen Hinweis versehen, der eine Verwechslungsgefahr ausschließt und Tina Turner dafür in Zukunft auf Forderungen bzw. Schadenersatz verzichten) nicht zustande kam.

Die Begründung des Gerichts:

Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Namensnennung und der öffentlichen Zurschaustellung ihres Bildnisses in der Werbung sowohl gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als auch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG und § 12 S. 2 BGB zu.

Die Tatsache, dass die Klägerin noch am Leben ist und der fehlende Hinweis, dass es sich nur um eine Tribute-Show handelt, in der ein Double auftritt, erweckt bei einem durchschnittlichen objektiven Betrachter bei Kenntnisnahme des Plakats den Eindruck, dass die Rock-Ikone persönlich bei dem Konzert auftritt. Die Ähnlichkeit der beiden Frauen (Original und Komparsin) und die Erwähnung des Namens von Tina Turner sind der ausschlaggebende Grund hierfür.

Der Beklagte konnte das Gericht nicht mit dem Argument überzeugen, dass das Alter der Klägerin eine Verwechslung ausschließt, da auch Sänger im höheren Alter auf Weltbühnen zu sehen sind, wie z. B. Heino, Scorpions und Rolling Stones.

Im Rahmen einer Abwägung des Rechts am eigenen Namen der Klägerin mit der Kunstfreiheit des Veranstalters überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin i. S. des § 23 Abs. 2 KunstUrhG, da die Kunstfreiheit nicht so weit reicht, das potenzielle Publikum zu täuschen.

Das Recht am eigenen Bild/Einwilligung/Ausnahme

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder, Fotos oder Videos  von ihm veröffentlicht werden. Dieses Recht ist in den §§ 22 bis 24 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) verankert.

Bildnisse dürfen daher nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden. Juristisch ist auch eine Double-Abbildung einer bekannten Persönlichkeit als Bildnis des Prominenten zu betrachten. Es ist ausreichend, dass ein größerer Bekanntenkreis den Abgebildeten anhand äußerlicher Merkmale erkennt. Wenn dies zutrifft, ist eine Einwilligung des Prominenten in die werbende Zurschaustellung des Doubles erforderlich.

§ 22 KunstUrhG schützt Prominente wie Tina Turner vor einer nicht gewollten Imitation ihres Bildnisses. Daher können auch Doppelgänger von bekannten Persönlichkeiten die Persönlichkeitsrechte des Prominenten verletzen, da das Imitieren nicht als eigenständige Kunst betrachtet werden kann und somit gegen die strafbewehrten Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG verstoßen.

Ausnahme: § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG besagt als Ausnahme, dass Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte keiner Einwilligung bedürfen. Sollte aber das geschäftliche Interesse das allgemeine Informationsinteresse überwiegen, greift § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Nachahmungen zu geschäftlichen Zwecken bedürfen gem. §§ 22, 23 II KunstUrhG) der Einwilligung des Imitierten. Die Einwilligung von Tina Turner war erforderlich, da die Verbreitung ihres Bildnisses ausschließlich den Werbezwecken diente.

Der Veranstalter kann sich zwar im vorliegenden Fall im Rahmen der Gestaltung des Plakats grundsätzlich auf das Recht der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Im konkreten Fall gilt jedoch auch: Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin noch lebt, und aufgrund des fehlenden Hinweises, dass es sich lediglich um eine „Tribute“-Show o.ä. handelt, in der lediglich eine Doppelgängerin auftritt, wird zumindest bei einem Teil der Durchschnittsrezipienten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2017 – 15 U 55/17), der – möglicherweise flüchtig – lediglich die Werbeplakate zur Kenntnis nimmt, aufgrund der Ähnlichkeit der dort abgebildeten Frau G und der Klägerin sowie aufgrund der Erwähnung ihres Namens, der Eindruck erweckt, dass die Klägerin an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggfls. sogar auftritt. Sofern die Beklagte auch insofern auf das Alter der Klägerin Bezug nimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es gibt diverse Künstler, welche auch im fortgeschrittenen Alter noch auf den Bühnen der Welt auftreten (Rolling Stones, Scorpions, Heino).

Weitere Gerichtsurteile bezüglich weltbekannter Persönlichkeiten

  • Der Hamburger Schönheitssalon „Rihana Lamis“ bekam Probleme mit der Sängerin Rihanna. Die Sängerin sah eine Verwechslungsgefahr, weil sie auch eine Kosmetikfirma innehat. Cremes und Parfüme dürften weder produziert noch verkauft werden und auch keine kosmetischen Dienstleistungen mehr angeboten werden.
  • Die Künstlerin und Witwe von John Lennon, Frau Yoko Ono, ging gegen die Szenekneipe „Yoko Mono“ vor. Ein schwarzes Klebeband bedeckt einen Teil des Bar-Schildes. Darunter ist der Zusatz „Mono” verschwunden. Dem Betreiber wurde untersagt, den alten Namen zu nutzen, denn es bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die Bar dieses Gastwirtes, die den Namen „John Lemon“ trägt, darf auch nicht mehr so genannt werden, da auch hier Verwechslungsgefahr bestehe.
  • Der Versandhändler Otto-Group dagegen konnte vor Gericht nichts gegen „Otto’s Burger“ ausrichten, weil dem Gericht die Verwechslungsgefahr nicht genügend war.
  • Aus dem Urteil des BGH vom 01.12.1999 mit dem Az. I ZR 49/97 (Marlene Dietrich) geht hervor, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wenn die Werbung selbst unmittelbar auf ein Marlene Dietrich betreffendes Kunstwerk – Musical, Filme, Bücher oder Theaterstücke – hinweist.