Dr. Peter F. Reinke
Rechtsanwalt & Fachanwalt

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Was ist oder macht die GVL?

Was ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH – GVL?

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG). Sie nimmt kollektiv die Zweitverwertungsrechte von Leistungsschutzberechtigten im Bereich von Musik, Film und Fernsehen für zahlreiche Arten von Medien wahr. Gründungsgesellschafter der GVL – wie bereits gesagt eine GmbH – sind der Deutsche Orchestervereinigung e.V. (heute unisono Deutsche Musik- und Orchestervereinigung e.V.), Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS), VUT – Verband Unabhängiger Musikunternehmen e.V. (heute VUT – Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V.) und der Bundesverband Musikindustrie e.V.

 


Übersicht

Was ist der Unterschied zwischen GVL und GEMA?

Wer bekommt Geld von der GVL?

Wie wird man Mitglied bei der GVL? Wie erhält man Zahlungen der GVL?

Wann zahlt die GVL?

Was wir für Sie tun können



Was ist der Unterschied zwischen GVL und GEMA?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt die Rechte von Urhebern (= Urheberrechte) an deren musikalischen Werken – also von diesem Fall Komponisten, Textdichter und Musikverlagen – wahr. Die GEMA vertritt folglich nur die geistigen Schöpfer von Musikwerken und betreibt insfern eine Erstverwertung dieser Werke.

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH kümmert sich dagegen um die sog. Zweitverwertung musikalischer Werke. Sie übernimmt das Inkasso für die aufführenden Künstler (Interpreten, Musiker), unabhängig davon, ob sie nach eigenen oder fremden Noten/Texten musizieren.

Orchester GVL Leistungsschutz

Beispiel: Orchestermusiker













Singer-Songwriter (englisch für „Sänger/Liedschreiber“), also Musiker, die ihre eigenen Texte schreiben, vertonen und singen, können daher Mitglieder in beiden Verwertungsgesellschaften werden, da GEMA und GVL auf unterschiedlichen Auswertungen aufsetzen und an unterschiedliche Tätigkeiten von Musikschaffenden anknüpfen.

 

Wer bekommt Geld von der GVL?

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH vertritt ausschließlich die Interessen von ausübenden Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen. Ausschüttungen (Tantiemen)erhalten somit:

  • Bühnenregisseur*innen
  • Schauspieler*innen
  • Tänzer*innen
  • Dirigent*innen
  • Studiodirigent*innen
  • Videoclipurheber*innen
  • Instrumentalmusiker*innen
  • Synchronschauspieler*innen
  • Videoclipregisseur*innen
  • Sänger*innen
  • Synchronregisseur*innen
  • Wortregisseur*innen
  • Künstlerische Produzent*innen
  • Stuntschauspieler*innen / Stuntdoubles
  • Künstlerische Sprecher*innen / Erzähler*innen
  • Synchronsprecher*innen im Ensemble

Für ihre Mitglieder nimmt die GVL dabei nur die so genannten Zweitverwertungsrechte wahr und zieht die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungsansprüche ein, um sie dann an die Berechtigten, so eben Künstler*innen, Hersteller*innen und Veranstalter*innen auszuzahlen. Während die sog. Erstverwertungsrechte aufgrund individuell verhandelter Regelungen (Auswertungsverträge) zwischen den Rechteinhabern und Rechtenutzern oder über die GEMA vermarktet werden, nimmt die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH die vorgenannten Zweitverwertungsrechte kollektiv im Namen ihrer Berechtigten wahr.

Typische Beispiele für Zweitverwertungen sind die Radiosendung von Songs, die bereits auf Tonträger veröffentlicht wurde, oder bei Fernsehausstrahlungen private Mitschnitte, die Kabelweiterleitung oder eine öffentliche Wiedergabe. Als treuhänderische Verwertungsgesellschaft erzielt die GVL auf diese Weise Einnahmen aus Radio-/TV-Sendungen, öffentlichen Wiedergaben (z.B. in Bars, Cafés, Discotheken), aber auch aus Privatkopieabgaben (z.B. aus dem Verkauf von Smartphones oder anderen Speichermedien, wie z.B. USB-Sticks oder DVD).

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH nimmt die Rechte ihrer Mitglieder auch teilweise im Ausland wahr. Sie hat derzeit mehr als 50 internationale Repräsentationsvereinbarungen mit ausländischen Schwestergesellschaften.

 

Wie wird man Mitglied bei der GVL? Wie erhält man Zahlungen der GVL?

Um Mitglied bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH zu werden, muss man mit ihr einen sog. Wahrnehmungsvertrag (Rahmenvertrag) schließen. Die Hersteller*innen und Künstler*innen übertragen der GVL mit Abschluss dieses Wahrnehmungsvertrages das Mandat für die nationale oder auch internationale Rechtewahrnehmung.

Soweit ausübende Künstler*innen / Tonträgerhersteller*innen ein Pseudonym oder einen Künstlernamen bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH hinterlegen wollen, werden für den Pseudonym-Eintrag Belege benötigt, z.B. Gagennachweise, Verträge, GEMA-Auszüge, etc., welche den bürgerlichen Namen mit dem einzutragenden Pseudonym in Verbindung bringen. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrag mit der GVL ist kostenlos. Unabhängig von der künstlerischen Tätigkeit wird dabei nur ein Wahrnehmungsvertrag für alle künstlerischen Tätigkeiten, die die GVL wahrnimmt, geschlossen. D.h., beispielsweise Schauspieler*innen die auch als Musiker*innen tätig sind, müssen nicht zwei Verträge schließen.

Um Zahlungen von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH zu erhalten müssen die Mitglieder der GVL dann ihr jeweiliges künstlerisches Repertoire melden. Auf der Grundlage des jeweils individuell gemeldeten Repertoires bzw. der von dem Mitglied gemeldeten Mitwirkungen kann die GVL genutzte Produktionen für ihre Künstler*innen und Hersteller*innen (über Schwestergesellschaften auch international) claimen und jährlich ausschütten.

Die Mitglieder der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen im Rahmen der jährlichen Verteilung, z.B. wenn ihre Produktionen von Radio- oder Fernsehsendern genutzt werden. Zur Verteilung gelangen:

  • die für das jeweilige Geschäftsjahr eingezogenen Vergütungen
    – für das Senden erschienener Tonträger und Videoclips,
    – für die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung,
    – für die Vermietung und den Verleih von erschienenen Tonträgern und Filmen,
    – für die Weitersendung künstlerischer Darbietungen,
    – für den Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers aus Schutzfristverlängerung (§ 79a UrhG)
  • Vergütungen, die bisher nicht zur Verteilung gelangten, z. B. unzustellbare Verteilungsbeträge, wieder eingezogene Überzahlungen an Berechtigte, nicht verbrauchte Rückstellungen.

Von den für die Verteilung zur Verfügung stehenden Vergütungen werden bis zu 5 % für kulturelle, kulturpolitische und soziale Zwecke bereitgestellt. Bei den ausübenden Künstlern gelangen Einzelausschüttungen in der Regel nur dann zur Auszahlung, wenn sie unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Einbehalte oder sonstiger Abzüge mindestens EUR 5,00 betragen. Nicht ausgezahlte Ausschüttungsbeträge werden dem Berechtigten für spätere Verteilungen gutgeschrieben.

Das Leistungsschutzrecht gilt für Tonträger 70 Jahre lang, für Film- und Fernsehproduktionen 50 Jahre. So lange können die Mitglieder der GVL also im besten Fall Vergütungen für ihre künstlerische Mitwirkung an einer Produktion erhalten. Da Leistungsschutzrechte (aber auch Urheberrechte) vererbbar sind, bedeutet dies, dass etwaige Vergütungen für diese Produktionen auch nach dem Tod eines Künstlers möglich sind: Werden die Produktionen verstorbener ausübender Künstler*innen / Tonträgerhersteller*innen während der Restdauer des Leistungsschutzzeitraums weiterhin von Radio- oder Fernsehsendern ausgestrahlt, dann stehen die Vergütungen den jeweils rechtmäßigem Erben zu.

 

Wann zahlt die GVL?

Ein Verteilungszyklus setzt sich aus der Meldephase, den Erst-, und Folgeverteilungen, sowie der Schlussverteilung zusammen. So schüttet die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH in regelmäßig durchgeführten Verteilungen die Gelder an ihre Berechtigten aus. Hier erhalten Sie einen Überblick über laufende und kommende Verteilungen, die Verteilzyklen der GVL sowie einen Einblick in die Grundlagen der jeweiligen Berechnung. Die sog. Verteilungspläne bilden die Grundlage für die Berechnung der ausgeschütteten Vergütungen.

 

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH , so etwa:

  • Fragen zum Abschluss eines Wahrnehmungsvertrag mit der GVL
  • Meldung Ihres Repertoires bei der GVL
  • Fragen zu Abrechnungen der GVL bwz. deren Überprüfung

 

PR law – Rechtsanwalt Dr. Peter F. Reinke
– c/o K&E Rechtsanwälte für Kultur & Entertainment –
Bavariaring 26
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E-Mail: hallo@prlaw.de (unverbindliche Anfrage)
 
 

 

Die GVL ist wie folgt erreichbar:

GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN mbH (GVL)
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Telefon +49 30 48483-600
Telefax +49 30 48483-700
E-Mail: infomail@gvl.de
Internet: https://www.gvl.de

Zuständige Aufsichtsbehörde der GVL ist das Deutsche Patent- und Markenamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München.