Dr. Peter F. Reinke
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OLG Köln: Fotojournalist wegen identifizierbarer Bildberichterstattung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt

Krankenhauspatient als Ebola-Verdachtsfall unverpixelt dargestellt

Ein Fotojournalist kann sich strafbar machen, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

Dies geht aus der Pressemeldung des OLG Köln vom 05.07.2017 zum Beschluss vom 02.06.2017 (Az.: III-1 RVs 93/17) hervor.

Der Fotojournalist arbeitete an einer Videoreportage über Ebola. Im Rahmen seiner Recherche im Universitätsklinikum Aachen bemerkte er einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte u.a. das Wort »Ebola« auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer.

„Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnden Ärzte den Journalisten baten, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen“, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Eine Redaktion übernahm die Fotos und veröffentlichte daraufhin in der Online-Ausgabe der Zeitung ein unverpixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung „Ebola-Verdächtiger“.

Der 1. Strafsenat bestätigte damit in 3. Instanz die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen könne zwar nach Auffassung des OLG Köln der Zeitgeschichte zugeordnet werden. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.