Fotografen, die Sportler bei Sportveranstaltungen (Wettkämpfen) ablichten, kommen in aller Regel mit den folgenden Aspekten des Bildrechts in Berührung.
Hausrecht des Veranstalters
Soweit Sportveranstaltungen in fremden Räumlichkeiten (z.B. Hallen, Arenen) oder auf fremden Grundstücken stattfinden, muss das Hausrecht beachtet werden. Inhaber des Hausrechts ist der Veranstalter des Wettkampfs, wenn ihm dieses Hausrecht – meist im Rahmen des Mietvertrags über die Location – vom Eigentümer mitübertragen wurde. Dem Veranstalter als Hausrechtsinhaber steht es dann grundsätzlich frei, zu entscheiden, ob (von wem) der Veranstaltungsort betreten werden darf und wozu. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte”) führte dazu aus:
„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.”
Der Inhaber des Hausrechts kann also nicht nur auswählen, wem er Zutritt zum Veranstaltungsort gewährt, sondern auch festlegen, was die Zutrittsberechtigten im Rahmen dieses Zutrittsrechts tun dürfen. Diese Unterscheidung zwischen „ob” und „wie” ist zwingend zu beachten, denn danach beinhaltet die Zutrittsberechtigung zum Veranstaltungsgelände nicht automatisch auch die Berechtigung zum Fotografieren der Veranstaltung. Bei größeren, kommerziellen Veranstaltungen ist das Fertigen von Fotoaufnahmen regelmäßig nur zuvor akkreditierten Fotografen erlaubt. Fotografen sind daher gehalten, sich darüber vorab zu informieren, ob das Fertigen von Fotoaufnahmen gestattet ist oder nicht. Meist finden sich Hinweise hierzu auf den Eintrittskarten oder in einer am Veranstaltungsort ausgehängten Hausordnung.
Persönlichkeitsrechte der abgelichteten Personen
Ist diese erste Klippe umschifft, müssen die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH, Urteil v. 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II). Eine Zustimmung wird erforderlich, sobald die Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht, aber auch aus sonstigen speziellen körperlichen Merkmalen ergeben. Rückschlüsse auf die Identität der abgebildeten Person lassen sich aber auch aus der Bildunterschrift zu einem Foto (Namensnennung) oder aus mitabgelichteten Gegenständen (Auto, Haus etc.) herleiten.
Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt daher auch bei „öffentlichen” Sportveranstaltungen der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung, denn § 22 Satz 1 KunstUrhG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.”
Bei der Aufnahme von geschäftsunfähigen Minderjährigen müssen deren Erziehungsberechtigte zustimmen. Ist der Minderjährige bereits einsichtsfähig und zumindest beschränkt geschäftsfähig (in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren), muss zusätzlich auch der Minderjährige seine Zustimmung erteilen.
Die Rechte der Zuschauer
Grundsätzlich gilt also: Eine Veröffentlichung von Bildern der Zuschauer darf nur mit deren (ausdrücklichen oder konkludent erteilten) Einwilligung geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch dann entbehrlich, wenn es sich bei dem Sportevent um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG handelt und die Veranstaltung im Gesamten dargestellt wird (z.B. also bei einer Aufnahme eines Tenniscourts, inklusive Spieler und Publikum, oder bei einer Totale über die Zuschauertribüne). Dann ist eine Einwilligung aller Abgelichteten nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch in diesem Fall, dass die abgebildete Veranstaltung im Vordergrund der Aufnahme steht und der Fokus nicht auf einzelnen, erkennbaren Personen liegt, die aus dem Geschehen herausgegriffen sind. Hierfür käme allenfalls der Ausnahmetatbestand des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG in Betracht, nämlich dann, wenn Gegenstand einer solchen Aufnahme ein Ereignis mit zeitgeschichtlicher Bedeutung wäre, z.B. wenn bei einer Großsportveranstaltung sich ein Zuschauer in besonderer Weise aus der Masse der anderen Zuschauer hervorhebt und damit ein besonderes Interesse auf sich zieht.
Bei Großveranstaltungen (z.B. bei einem Fußball-Bundesligaspiel) wird man zudem annehmen können, dass die Zuschauer zumindest für die pressemäßige Berichterstattung über die Sportveranstaltung eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung von ihrem Bildnis erteilt haben.
Die Rechte der Sportler
Auch für (einzeln) abgebildete Sportler kann eine gesetzliche Ausnahme greifen, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man zumindest die Aufnahmen prominenter Sportler als sogenannte Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Differenzierung von „absoluten” und „relativen” Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es nun darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der jeweiligen Personen besteht. Dies wird bei öffentlichen (Groß-) Sportveranstaltungen der Fall sein. Demnach darf die (lokale) Presse auch mit Bildern redaktionell darüber berichten. Solange ein abgebildeter Sportler auf dem Platz und in Aktion ist, steht einer Aufnahme und einer berichterstattenden Veröffentlichung in der Regel im Rahmen der für jeden Einzelfall vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung nichts entgegen.
Der Bundesgerichtshof hatte so z.B. mit Urteil vom 28. Mai 2013 (BGH VI ZR 125/12) die Bildberichterstattung über die Teilnahme der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 11-Jährige Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover an einer Sportveranstaltung für zulässig erklärt. In dem konkreten Fall hatte das Magazin „Freizeit Revue” in einem Artikel u.a. auch über Teilnahme der Klägerin an einem Eiskunstlauf-Wettbewerb berichtet, der mit drei Bildern der Klägerin illustriert war. Begründet wurde dieses Ergebnis auch damit, dass bei sportlichen Wettkämpfen Foto- und Videoaufnahmen weitgehend üblich sind, und zwar auch bei Veranstaltungen, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Auf Aufnahmen müssten sich die Teilnehmer ohnehin einstellen.
Beweislast
Die Beweislast für die Erteilung und den Umfang einer Einwilligung trägt der Fotograf bzw. der nachgeschaltete Verwerter, nicht der Abgebildete. Die Rechtsprechung legt den Verwertern strenge Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Fotos auf, so dass diese sich vor einer Veröffentlichung vergewissern müssen, ob die Einwilligung eines auf einem Foto Abgebildeten tatsächlich vorliegt oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach § 23 KunstUrhG gegeben ist.